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  • Namenserklärung von Ehegatten, Ehenamenbestimmung, Wiederannahme und Begleitname

    Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

    Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

    • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
    • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
    • Wiederannahme des Geburtsnamens

    Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

    Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

    Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

    Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

    Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

    Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Auch der geschiedene oder verwitwete Ehegatte kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen online oder telefonisch über die 115 (innerhalb von Halle Saale)) bzw. 0345 2210.

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

    mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
    • Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte benötigt außerdem den Nachweis, dass die Ehe aufgelöst ist. (Eheurkunde mit Aufklösungsvermerk oder rechtskräftigen Scheidungsbeschluss bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten)

    Für die Namen können Kosten entstehen.

    Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
    • 30,00 EUR für die Erklärung (ggf. zzgl. Umsatzsteuer)
    • 10,00 EUR für die Bescheinigung

    Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Abteilung Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen gezahlt werden.

    Keine Fristen

    Einzelfallabhängig

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Bearbeitung erfolgt sofort.

    Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen

    Stelle:
    Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen
    Adresse:
    Marktplatz 1
    06108 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2210
    (Bemerkung: und 115 (aus dem halleschen Festnetz))
    Fax:
    +49 345 2214581
    Öffnungszeiten:

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin
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    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin
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