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  • Negativbescheinigung (zur Staatsangehörigkeit) für Personen im Ausland beantragen

    Wenn Sie im Ausland leben, können Sie in bestimmten Fällen eine Negativbescheinigung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Eine Negativbescheinigung bestätigt, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von einer ausländischen oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dies kann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn das BVA nach Prüfung feststellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, stellt es Ihnen auf Antrag eine Negativbescheinigung aus.

    Die Negativbescheinigung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person beantragen:

    • online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder
    • per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

    Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

    • Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die nötigen Nachweise.
    • Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
    • Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr.
    • Wird Ihr Antrag bewilligt, sendet Ihnen das BVA im Regelfall die Negativbescheinigung zu.
    • Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Wenn Sie den Antrag per Post oder persönlich stellen möchten:

    • Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle Informationen zur Antragstellung und zu den erforderlichen Unterlagen erhalten.
    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite des BVA herunter.
    • Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Sie können den Antragnötig sind.
    • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.

    • Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland.
    • Es liegt ein berechtigtes Interesse vor, dass das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wird. Ein berechtigtes Interesse kann sein, wenn eine deutsche oder ausländische Behörde das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit anzweifelt.
    • Sie sind handlungsfähig. Das bedeutet, Sie sind mindestens 16 Jahre alt oder haben eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter.

    • Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Nachweise zur Abstammung und Identität:
    • ausländische Personaldokumente, zum Beispiel:
      • Reisepass
      • Identitätskarten
      • Ausländerausweis
    • Geburtsurkunde der antragstellenden Person
    • falls vorhanden: Nachweise zum Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
      • deutsche Aufenthaltserlaubnisse, Aufenthaltstitel und Visa
      • Auszug aus dem deutschen Melderegister
      • frühere deutsche Personaldokumente (beispielsweise deutscher Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis)
      • Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (beispielsweise Einbürgerungsurkunde)
      • Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates
    • weitere hilfreiche Unterlagen, soweit zutreffend:
      • Adoptionsunterlagen
      • Namensänderungsurkunden oder -bescheinigungen
      • bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren: Unterlagen zum Sorgerecht

    Hinweise:

    • Fügen Sie die Unterlagen und Nachweise als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien bei.
    • Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise müssen Sie von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen. Diese Übersetzung fügen Sie dem Antrag bei. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt ( BVA) fordert gegebenenfalls nach der Antragstellung notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie von Ihnen ein.

    Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.

    Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich anfallende Überweisungsgebühren entstehen.

    Kosten für Negativbescheinigung

    Verwaltungsgebühr: EUR 51,00

    https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html


    Kosten, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

    Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 51,00

    https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html

    Es gibt keine Frist.

    Im Einzelfall kann die Bearbeitung länger dauern.

    Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Monate

    Widerspruch

    Informationen dazu, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Stelle:
    Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus allen anderen Staaten
    Telefon:
    +49 228 99358-44833
    +49 221 758-44833

    Stelle:
    Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus Argentinien
    Telefon:
    +49 228 99358-5288
    +49 221 758-5288

    Stelle:
    Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
    Telefon:
    +49 228 99358-44828
    +49 221 758-44828

    Stelle:
    Allgemeiner Auskunftsdienst für Personen aus Südamerika (ohne Argentinien)
    Telefon:
    +49 228 99358-33065
    +49 221 758-33065

    Stelle:
    Bundesverwaltungsamt (BVA) – Staatsangehörigkeitsbehörde
    Fax:
    +49 228 99358-44019
    +49 221 758-44019
    Öffnungszeiten:

    Servicezeiten:

    Montag: 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr

    Mittwoch: 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr

    Stelle:
    Örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung