Nicht angemeldete Unternehmen zur Künstlersozialabgabe beraten
Die Künstlersozialkasse (KSK) informiert Sie als potentiellen, zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer oder Verwerter über Ihre Rechte und Pflichten.
Sie erhalten Informationen darüber, ob Sie als Unternehmer oder Verwerter der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen und welche Abgabepflicht der Höhe nach anfällt.
Hierzu zählen unter anderem folgende Punkte:
- warum sind Sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet,
- wann müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen,
- was ist in Ihrer Entgeltmeldung zu berücksichtigen,
- wer ist eine selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person,
- wie hoch ist der Abgabesatz,
- wie ist das allgemeine Verfahren,
- wie erfüllen Sie Ihre Aufzeichnungspflicht,
- welche Auskünfte müssen Sie geben,
- wann müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen,
- wie ist die Verjährung geregelt,
- was ist eine Ausgleichsvereinigung.
Es gilt die Besonderheit, dass selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Betragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert.
Sie stellen der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen, oder bitten auf elektronischem Weg um Informationen zur Künstlersozialabgabe.
- Die KSK wird Sie schriftlich, telefonisch oder elektronisch informieren.
Sie sind noch nicht bei der KSK als Unternehmen angemeldet.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Für Sie fallen keine Kosten an.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
telefonisch: in der Regel keine
schriftlich oder elektronisch: in der Regel 1 bis 5 Tage
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
26384 Wilhelmshaven
+49 4421 7543-5062
+49 4421 7543-5050
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr