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  • Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

    Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

    1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
    2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
      a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
      b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
      c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
      d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

    Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
    Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

    Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

    Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

    den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

    die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

    • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

    Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

    Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

    differiert in Einzelfällen

    Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

    • Widerspruch
    • Klage beim Verwaltungsgericht

    Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.