Öffentlich-rechtliche Änderung des Nachnamens / Namensänderung
Das Namensrecht in Deutschland geht grundsätzlich davon aus, dass Ihr Name dauerhaft zu Ihnen gehört. Eine Änderung des Familiennamens ist in der Regel nur möglich bei:
- Eheschließung
- Scheidung
- Adoption
- sonstiger Änderung des Abstammungsverhältnisses
Wenn Sie Ihren Familiennamen ohne einen dieser Gründe ändern möchten, müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihr persönliches Interesse an der Änderung Ihres Namens gegenüber den Grundsätzen des Namensrechts überwiegt.
Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:
- der Name ist schwer zu schreiben oder auszusprechen
- der Name belastet Sie psychisch
- der Name klingt anstößig oder lächerlich
- der Name bietet Anlass für unangemessene Wortspiele
Wenn Sie die Namensänderung beantragen, müssen Sie diese wichtigen Gründe darlegen. Wenn Ihnen Ihr Name lediglich nicht mehr gefällt, ist dies kein wichtiger Grund.
Die zuständige Behörde prüft die Gründe für die Änderung Ihres Familiennamens. Dazu kann sie Personen befragen, zum Beispiel:
- Familienangehörige
- Polizei oder Behörden
Ihre eigenen Kinder unter 5 Jahren erhalten ebenfalls den neuen Familiennamen. Kinder von 5 bis 14 Jahren können sich der Namensänderung anschließen oder tragen weiterhin ihren alten Namen. Jugendliche über 14 Jahren können sich der Namensänderung nicht anschließen, sondern müssen die Namensänderung selbst beantragen. Dazu ist aber Ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter notwendig.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
In der Namenänderungsbehörde der Stadt Halle (Saale) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Einen formlosen Antrag, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halle (Saale), unter Angabe des wichtigen Grundes, der die Änderung des Namens rechtfertigen soll
- Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Kopie Personalausweis bzw. Reisepass oder durch Kopie der Einbürgerungsurkunde
- Nachweis des Wohnsitzes durch Aufenthaltserlaubnis von der Meldestelle
- Beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die Änderung des Namens erstrecken soll (bei Änderung des Nachnamens); war oder ist der Antragsteller verheiratet, so ist außer der beglaubigten Abschrift seines Geburtseintrags auch eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder, falls ein Familienbuch nicht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags zu verlangen
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes
- Wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund oder Pfleger gestellt wird, die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
5,00 EUR bis 1.050,00 EUR: bei Änderung von Familiennamen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
- je nach Einzelfall
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
- Widerspruch
- Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.
- Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.
06108 Halle (Saale)
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