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  • Ökologischer Landbau: private Kontrollstelle - Zulassung

    Wenn Sie eine private Kontrollstelle für den ökologischen Landbau betreiben möchten, benötigen Sie eine Zulassung.

    Die Zulassung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.

    Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Auflagen können auch nachträglich geändert oder aufgenommen werden.

    Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den geforderten Anlagen ein.
    Diese werden dann anhand der rechtlichen Vorgaben geprüft.
    Prüfung und Zulassung können, je nach Antrag der Kontrollstelle, einzelne oder alle der folgenden Kontrollbereiche umfassen:

    • Kontrollbereich A:
      • Landwirtschaftliche Erzeugung
      • Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei
      • Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur
    • Kontrollbereich B: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
    • Kontrollbereich C: Handel mit Drittländern (Import)
    • Kontrollbereich D: Vergabe an Dritte
    • Kontrollbereich E: Herstellung von Futtermitteln

    Für alle beantragten Bereiche muss ein entsprechendes Standardkontrollprogramm vorliegen. Vor der Zulassung führt die zuständige Stelle eine Vor-Ort Begehung in den Geschäftsräumen durch.
    Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung und Entrichtung der Gebühren kann die Kontrollstelle bundesweit oder in einzelnen Bundesländern tätig werden.

    • Akkreditierung nach der Norm EN 45011
    • qualifiziertes Kontrollstellenpersonal in ausreichender Anzahl
    • Anwendung eines Standardkontrollprogramms für jeden beantragten Kontrollbereich
    • schriftlich festgelegte Verfahren u. a. für die Durchführung der
      • Kontrolle
      • Bewertung und Zertifizierung
      • Dokumentation von Kontrollergebnissen
      • Sanktionierung
      • Risikoanalyse
      • Probenahmen und Gebührenerhebung
    • finanzielle, fachliche und personelle Unabhängigkeit
    • ausreichender Versicherungsschutz für alle im Rahmen der Kontrolle tangierten Schadensangelegenheiten

    Antrag mit folgenden Unterlagen:

    • Nachweis der Akkreditierung nach der Norm EN 45011
    • Nachweis über eine ausreichende Anzahl an qualifiziertem Kontrollstellenpersonal
    • Nachweis über Standardkontrollprogramme für jeden beantragten Bereich
    • Qualitätsmanagement-Handbuch mit allen Verfahrensanweisungen
    • Nachweis über die finanzielle, fachliche und personelle Unabhängigkeit
    • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle im Rahmen der Kontrolle tangierten Schadensangelegenheiten
    • zusätzlich für Kontrollstellen mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union:
      • Zulassungsbescheid des anderen Landes
      • Nachweis, dass die Niederlassung über  geeignetes Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt

    Es fallen Kosten an. Diese richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand.

    Antragsprüfung: maximal 3 Monate.
    Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

    § 4 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) i. V. m. Artikel 27 der EG- Öko- BVO

    Gemäß Zulassungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

    Die Öko-Kontrollstellen werden von den für den ökologischen Landbau zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer überwacht, in denen die jeweilige Kontrollstelle ihren Firmensitz hat.

    Stelle:
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
    Adresse:
    Deichmanns Aue 29
    53179 Bonn
    Telefon:
    0228 6845-0
    Fax:
    0228 6845-3444
    E-Mail: