Online-Pokersteuer anmelden
Wenn Sie Online-Poker anbieten, müssen Sie dafür in vielen Fällen Online-Pokersteuer zahlen.
Online-Poker im Sinne des Gesetzes sind Pokerspiele ohne Bankhalterin oder Bankhalter, die an einem virtuellen Tisch gespielt werden. Das bedeutet: Die Spielerinnen und Spieler spielen gegeneinander und nicht gegen die veranstaltende Person.
Die Steuer auf Online-Pokerspiele fällt an, wenn diese in Deutschland veranstaltet werden.
Dies ist der Fall, wenn
- die Veranstalterin beziehungsweise der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland hat oder
- die Spielerin beziehungsweise der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlung im Deutschland vornimmt.
Wenn Sie weder einen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Ort der Geschäftsleitung beziehungsweise einen Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen Sie eine steuerliche Beauftragte beziehungsweise einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Diese beziehungsweise dieser erfüllt die steuerlichen Pflichten und schuldet neben Ihnen die Online-Pokersteuer.
Nicht unter diese Steuer fallen
- klassisches Pokerspiel vor Ort, sogenanntes terrestrisches Pokerspiel, sowie
- virtuelle Pokerspiele mit Bankhalterin oder Bankhalter.
Die Steuer beträgt 5,3 % des Spieleinsatzes abzüglich der Steuer. Zum Spieleinsatz zählen alle Aufwendungen, die Spielerinnen und Spieler leisten, um am Online-Poker teilzunehmen.
Die Steuer entsteht in dem Moment, in dem der Spieleinsatz geleistet wird.
Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie die Steuer jeden Monat selbst berechnen, beim zuständigen Finanzamt anmelden und fristgerecht bezahlen.
§§ 46 bis 55 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)