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  • Präferenzrechtliche Vereinfachung beantragen

    Ermächtigter Ausführer (EA) und registrierter Ausführer (REX):

    Eine Präferenz ist eine zollrechtliche Vorzugbehandlung. Das heißt, dass Zölle im Warenverkehr geringer sind oder vollständig wegfallen. Für welche Waren sowie Länder oder Ländergruppen es solche Präferenzen gibt, regeln die Präferenzabkommen der Europäischen Union.

    Ein Beispiel: Ihr Unternehmen möchte eine Ware im Rahmen eines Präferenzabkommens aus der EU in die Schweiz ausführen. Damit Ihre Ware bei der Einfuhr in die Schweiz die zollrechtliche Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen kann, muss der Einführer ein entsprechendes Nachweisdokument vorlegen. Dieses Nachweisdokument, dass diese Ware die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, stellen Sie als Ausführer Ihrem Handelspartner in der Schweiz zur Verfügung.

    Die Details können von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich sein. Doch in der Regel zielen die Vorgaben auf den Ursprung der Ware ab. Beispielsweise kann es also erforderlich sein, dass Ihr Unternehmen belegt, dass eine Ware vollständig in der Europäischen hergestellt oder dort ausreichend bearbeitet wurde.

    Dazu dient ein Präferenznachweis. Diesen stellt regulär die zuständige Zollstelle oder eine zugelassene Behörde aus. In der Regel ist eine Vereinfachung dieses Vorgangs möglich. Andere Präferenzabkommen sehen nur die Ausfertigung eines Präferenznachweises durch den Ausführer ohne eine Beteiligung einer Behörde vor.

    Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen, sofern dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

    • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt.
    • vorausbehandelte Bescheinigungen im Warenverkehr mit der Türkei (A.TR.) ausfertigen.

    Wenn Sie diese Vorteile als ermächtigter Ausführer nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Als ermächtigter Ausführer müssen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ihre ausgefertigten Präferenznachweise den Vorgaben entsprechen.

    Dazu dient eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO), die Sie dem Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag vorlegen müssen. Die AuO enthält unter anderem folgende Angaben:

    • gesamtverantwortliche Person
    • verantwortliche Person für Präferenznachweise
    • Tätigkeiten des Unternehmens: Handel, Herstellung oder beides
    • Vorgehen zur Prüfung des Ursprungs von Waren
    • Vorgehen zur Archivierung der Präferenznachweise und zugehöriger Unterlagen.

    Registrierte Ausführer (REX) dürfen, sofern dieses Verfahren im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist:

    • Präferenznachweise bezüglich des Ursprungs einer Ware selbst ausfertigen. Der Wert der Ware ist dabei nicht beschränkt.

    Um den Status eines registrierten Ausführers zu erlangen, müssen Sie einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.


    Buchmäßige Trennung:

    Bei der Herstellung eines Ursprungserzeugnisses der Europäischen Union sind festgelegte Regeln zu erfüllen. Nur so ist die hergestellte Ware eine Ursprungsware. Dabei muss immer eindeutig nachweisbar sein, welche Vormaterialien bei der Herstellung verwendet worden sind. Vormaterialien, die selbst bereits Ursprungswaren der EU sind, müssen getrennt von den übrigen Vormaterialien gelagert werden. Einige Präferenzabkommen der Europäischen Union sehen aber eine Ausnahme vor.

    Ein Beispiel: Ihr Unternehmen stellt Waren aus Kunststoffgranulat her. In vielen Fällen darf dabei aber nur eine bestimmte Höchstmenge des eingesetzten Kunststoffgranulats ein Vormaterial ohne Ursprung in der EU sein, also beispielsweise aus China importiert worden sein. Lagern Sie Kunststoffgranulat ohne Ursprung in der EU und Kunststoffgranulat mit Ursprung in der EU in einem gemeinsamen Lagertank, dann ist nicht nachweisbar, welches Granulat bei der Herstellung verwendet worden ist. Der jeweilige Anteil der Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft in der EU könnte nur theoretisch über das Warenwirtschaftssystem ermittelt werden. Dies ist aber nur bei der Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung zulässig.

    Bei Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung ist eine gemeinsame Lagerung bei rein buchmäßig getrennter Erfassung bestimmter Vormaterialien möglich.
    Wenn Sie diese Vorteile nutzen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie darlegen, wie Sie die buchmäßige Trennung so dokumentieren und überwachen, dass eine unrechtmäßige Bestätigung der Ursprungseigenschaft ausgeschlossen ist.

    Ermächtigter Ausführer:

    Sie müssen den Antrag auf Bewilligung des Verfahrens "ermächtigter Ausführer" per Post stellen:

    • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
      • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
    • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)" (Formular 0448a)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.
    • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

    Registrierter Ausführer:

    Sie können den Antrag auf Zulassung als "registrierter Ausführer" per Post stellen:

    • Verwenden Sie dazu das Formular "Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)" (Formular 0442)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
      • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.

    Alternativ können Sie seit 25.01.2021 Ihren Antrag auch online über das "EU Customs Trader Portal" stellen. Hierfür ist die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich. Nähere Informationen dazu finden sie im Internetauftritt der Europäischen Kommission.
    Ihre Zulassung als registrierter Ausführer erhalten Sie dann ebenfalls elektronisch über dieses Portal.

    Buchmäßige Trennung:

    Sie müssen den Antrag auf Bewilligung des Verfahrens "buchmäßige Trennung" per Post stellen:

    • Es empfiehlt sich, Ihr zuständiges Hauptzollamt vor der Antragstellung zu kontaktieren. In einem Gespräch kann es Ihre betrieblichen Abläufe bewerten und gegebenenfalls Anpassungen erörtern.
      • In der Regel ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn Sie die präferenzrechtlich relevanten Unterlagen an einem Ort aufbewahren, der im Bezirk eines anderen Hauptzollamts liegt, so müssen Sie im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit mit dem Hauptzollamt abstimmen.
    • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)" (Formular 0441a)
      • Sie können das Formular elektronisch ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Sie erhalten eine schriftliche Antwort Ihres Hauptzollamtes.
    • Im Einzelfall kann eine Überprüfung Ihrer Betriebsstätten erforderlich sein.

    Als Antragsteller müssen Sie im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein.

    Ermächtigter Ausführer:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
      • Informationen zur Erstellung der AuO finden sie im Merkblatt "Merkblatt ermächtigter Ausführer" der Generalzolldirektion

    Registrierter Ausführer:

    • keine

    Buchmäßige Trennung:

    • aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung und
    • Nachweis der Bestandsaufzeichnung. Dieser kann im Antragsverfahren nachgereicht werden.

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Sie müssen keine Fristen einhalten.


    Für die Bearbeitung Ihres Antrags sind folgende Fristen für die Zollbehörde vorgesehen:

    • bis zu 30 Tage für die Entscheidung ob Ihr Antrag angenommen werden kann.
    • ab Annahme des Antrags maximal weitere 120 Tage bis zur endgültigen Entscheidung. Unter Angabe von Gründen kann diese Frist um 30 Tage verlängert werden.

    Anträge auf Zulassung als registrierter Ausführer werden in der Regel binnen 1 bis 2 Wochen abschließend bearbeitet.