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  • Prüferberechtigung des Luftfahrt-Bundesamts beantragen

    Mit der Prüferberechtigung des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) können Sie Bewerberinnen und Bewerber um Pilotenlizenzen und weitere Berechtigungen in der Luftfahrt prüfen. Inhaberinnen und Inhaber haben je nach Prüferberechtigung und Luftfahrzeugkategorie das Recht auf Durchführung von

    • praktischen Prüfungen,
    • Befähigungsüberprüfungen und
    • Kompetenzbeurteilungen

    für Lizenzen und Berechtigungen nach Teil-FCL.

    Die Erteilung einer Prüferberechtigung beantragen Sie beim LBA.

    Eine Prüferberechtigung ist 3 Jahre gültig. Das LBA kann Ihre Prüferberechtigung auf Antrag

    • innerhalb der Gültigkeit verlängern,
    • nach Ablauf der Gültigkeit erneuern,
    • um weitere Kategorien oder Rechte erweitern.

    Für die Erteilung einer Prüferberechtigung müssen Sie jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie

    • dem LBA Ihre Flug- und Lehrerfahrung nachweisen,
    • in einem Lehrgang eine theoretische und praktische Prüferstandardisierung erfolgreich abschließen,
    • Ihre Kompetenz durch eine leitende Prüferin oder einen leitenden Prüfer (SEN) beurteilen lassen.

    Ihre Rechte als Prüferin oder Prüfer ergeben sich aus 6 Prüferkategorien:

    • Prüferinnen und Prüfer für Klassenberechtigungen – Class Rating Examiner (CRE): CRE prüfen Personen, die eine Klassenberechtigung erwerben, verlängern oder erneuern möchten, zum Beispiel die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge.
    • Flugprüferinnen und -prüfer – Flight Examiner (FE): FE nehmen im Rahmen ihrer jeweiligen Berechtigung Prüfungen ab, bei denen Lizenzen erstmalig erworben werden.
    • Prüferinnen und Prüfer für Fluglehrerinnen und Fluglehrer – Flight-Instructor-Examiner (FIE): FIE nehmen Kompetenzbeurteilungen für Personen ab, die eine Berechtigung als Fluglehrerin oder Fluglehrer erwerben, erweitern, verlängern oder erneuern möchten.
    • Prüferinnen und Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen – Instrument Rating Examiner (IRE): IRE nehmen Prüfungen für den Erwerb der Verlängerung oder Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen ab.
    • Prüferinnen und Prüfer für Musterberechtigungen – Type-Rating-Examiner (TRE): TRE prüfen Personen, die ein Musterberechtigung erwerben, verlängern oder erneuern möchten (zum Beispiel des A380).
    • Prüferinnen und Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Synthetic Flight Examiner (SFE): SFE prüfen Pilotinnen und Piloten auf FSTD (Flugsimulationsübungsgerät), die eine Musterberechtigung erwerben, verlängern oder erneuern wollen.

    Das LBA veröffentlicht die Namen, Prüfernummer, die Rechte aus der Prüferberechtigung sowie deren Gültigkeit im Internet. Änderungen an Ihren Daten müssen Sie dem LBA online mitteilen.

    Die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung, Änderung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung können Sie online beziehungsweise per Post oder Fax beantragen.

    Online-Antrag:

    • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
    • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
    • Senden Sie den Antrag online ab.
    • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid und Gebührenbescheid.
    • Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und Sie erhalten die Prüferberechtigung.

    Antrag per Post oder Fax:

    • Rufen Sie die Formulare auf der Internetseite des LBA auf.
    • Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
    • Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
    • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.

    für die Erteilung der Prüferberechtigung:

    • Sie haben innerhalb der vergangenen 12 Monate die theoretische und praktische Prüferstandardisierung erfolgreich absolviert.
    • Sie erfüllen alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Prüferberechtigung gemäß FCL.1010 und AMC1 FCL.1010.
    • Sie haben die erforderliche Flug- und Lehrerfahrung. Relevant ist ausschließlich Flugerfahrung in der Luftfahrzeugkategorie, in der Sie die Prüferberechtigung beantragen.

    für die Erweiterung der Prüferberechtigung:

    • Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
    • Sie haben innerhalb der vergangenen 12 Monate die theoretische und praktische Prüferstandardisierung erfolgreich absolviert.
    • Sie haben die erforderliche Flug- und Lehrerfahrung. Relevant ist ausschließlich Flugerfahrung in derselben Luftfahrzeugkategorie, für die Sie die Prüferberechtigung beantragen.

    für die Verlängerung der Prüferberechtigung:

    • Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
    • Sie haben innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Ablaufdatum Ihrer Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang teilgenommen.
    • Es liegt eine positive Beurteilung Ihrer Kompetenz durch einen leitenden Prüfer vor.

    für die Erneuerung der Prüferberechtigung:

    • Die Gültigkeit Ihrer Prüferberechtigung ist abgelaufen.
    • Sie haben innerhalb der vergangenen 12 Monate an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang teilgenommen

    für die Änderung der Prüferberechtigung:

    • Es gelten keine besonderen Voraussetzungen.

    für die Erteilung einer Prüferberechtigung:

    • Fliegerischer Lebenslauf
    • Quittung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde („Belegart O“)
    • spezifische Nachweise je nach Prüferkategorie (zum Beispiel Auflistung von Lehrtätigkeit, Nachweis für Prüfungen MPL)
    • falls die theoretische Standardisierung nicht beim LBA stattgefunden hat: Nachweis der theoretischen Standardisierung, nicht älter als 12 Monate

    für die Erweiterung der Prüferberechtigung:

    • Quittung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde („Belegart O“).
    • spezifische Nachweise je nach Prüferkategorie.
    • nur für die Erweiterung der Prüferkategorie TRE oder SFE: Hat die theoretische Standardisierung für das Recht zur Durchführung der Kompetenzbeurteilung TRI oder SFI nicht beim LBA stattgefunden, benötigen Sie einen Nachweis der theoretischen Standardisierung, der nicht älter als 12 Monate ist.
    • gegebenenfalls fordert das LBA zusätzlich Ihr Flugbuch an.

    für die Erneuerung oder Verlängerung der Prüferberechtigung:

    • Quittung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde („Belegart O“)
    • nur für Verlängerung: Nachweis nach FCL.1025 b) (1) über mindestens 6 praktische Prüfungen durch Vorlage des Tätigkeitsberichts
    • Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ihrer Prüferberechtigung
    • Falls der Prüfer-Auffrischungslehrgang nicht beim LBA stattgefunden hat: Nachweis über die Teilnahme an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang
      • bei Erneuerung: innerhalb der vergangenen 12 Monate
      • bei Verlängerung: innerhalb der letzten 12 Gültigkeitsmonate der Prüferberechtigung

    für die Änderung der Prüferberechtigung:

    • Sie müssen im Regelfall keine Unterlagen einreichen, wenn Sie den Antrag für sich selbst stellen.

    wenn eine andere Person oder Organisation Sie bei der Antragstellung vertritt, benötigen Sie zusätzlich diese Unterlagen:

    • ausgefüllte Mustervorlage des LBA zum Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • ausgefüllte Mustervorlage des LBA zur Veröffentlichung von Kontaktdaten
    • ausgefüllte Mustervorlage des LBA zur Erklärung über schwebende Strafverfahren
      • Ausnahme: Änderung der Prüferberechtigung
    • Erklärung zu bisher beantragten oder besessenen Prüferberechtigungen
      • Ausnahme: Änderung der Prüferberechtigung

    wenn eine andere Person oder Organisation die Kosten übernimmt:

    • ausgefüllte Mustervorlage des LBA zur Kostenübernahme

    • Die Änderung der Prüferberechtigung inklusive Änderung des Prüferzeugnisses kostet 20 bis maximal 30 Prozent der Kosten der Erstausstellung.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

    Ihre theoretische und praktische Prüferstandardisierung beziehungsweise Ihr Prüfer-Auffrischungslehrgang dürfen in der Regel maximal 12 Monate zurückliegen.

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Das LBA erteilt Prüferberechtigungen nur für Pilotinnen und Piloten, deren Lizenzen beim LBA geführt werden .

    Stelle:
    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
    Adresse:
    Hermann-Blenk-Straße 26
    38108 Braunschweig
    Telefon:
    +49 531 2355-0
    Fax:
    +49 531 2355-9099

    Stelle:
    Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 3
    Adresse:

    38144 Braunschweig
    Fax:
    +49 531 23554395