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  • Prüfungsbericht oder Negativerklärung von Baubetreuer und/oder Bauträger übermitteln

    Als

    • Bauträger
    • Baubetreuerin oder Baubetreuer

    benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn Sie diese Tätigkeit gewerbemäßig ausüben.

    Mit dieser Erlaubnis gehen Sie berufliche Verpflichtungen ein. Beispielsweise:

    • Anzeigepflicht
    • Buchführungspflicht
    • Informationspflicht
    • Aufbewahrungspflichten

    Nach der Makler- und Bauträgerverordnung müssen Sie für jedes Kalenderjahr die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen. Hierfür werden Sie geprüft und erhalten einen Prüfungsbericht, den Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen.

    Die Prüfung müssen Sie selbst einleiten und durchführen lassen. Das bedeutet, Sie wählen aus, wer prüfen soll, und tragen die Kosten für die Prüfung.

    Prüfen können:

    • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer
    • vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer
    • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
    • Buchprüfungsgesellschaften
    • bestimmte Prüfungsverbände

    Ungeeignet für die Prüfung sind diejenigen, bei denen die Besorgnis auf Befangenheit besteht. Das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit der prüfenden Person, Gesellschaft oder des Verbands gefährden könnten.

    Sind Sie Ihrer Tätigkeit in dem Berichtzeitraum nicht einschlägig nachgegangen, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie ohne Prüfung durch Dritte selbst abgeben.

    Es ist möglich, dass die prüfende Person, Gesellschaft oder der Verband für Sie den Prüfbericht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt. Dafür benötigen diese zusätzlich eine Vollmacht.

    Sie besitzen eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde, um gewerbemäßig folgende Tätigkeiten gewerbemäßig ausüben zu dürfen: 

    • Bauträger
    • Baubetreuerin oder Baubetreuer

    • Prüfungsbericht inklusive Prüfvermerk, ob Verstöße festgestellt worden sind oder nicht

    Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde:

    • Negativerklärung

    Sie müssen den Prüfungsbericht beziehungsweise die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

    Wenn Sie den Prüfungsbericht beziehungsweise die Negativerklärung

    • nicht,
    • nicht richtig,
    • nicht vollständig oder
    • nicht rechtzeitig

    bis zu dem Fristtermin der zuständigen Behörde vorlegen, kann diese zu einer Geldbuße führen.