Reisepass wegen Namensänderung durch Scheidung beantragen
Nach einer Namensänderung durch Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.
Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige Reisepass
- Scheidungsurkunde. Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
- Richterliche Entscheidung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 59,50
Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre
Gebühr: EUR 92,00
Reisepass für Personen über 24 Jahre
Gebühr: EUR 70,00
Reisepass für Personen unter 24 Jahren
Gebühr: EUR 37,50
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren
Geltungsdauer: 6 Jahre
für Antragsteller/-innen über 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.