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  • Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

    Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

    Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

    Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

    Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

    • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

    Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.

    Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.

    Bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.

    Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch die Rechtspflegerin beziehungsweise den Rechtspfleger gegebenenfalls Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.

    Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

    • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
    • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
      • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
      • geschäftsfähig.
    • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
    • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

    Es fallen keine Kosten an.

    Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

    Es gibt keine Frist.

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    • Wird die Herausgabe an den Erblasser oder die Erblasserin abgelehnt, entscheidet die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger durch Beschluss.
    • Gegen die Ablehnung kann der Erblasser oder die Erblasserin befristet Beschwerde einlegen.
    • War nach Landesrecht anstelle der Rechtspflegerin beziehungsweise des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

    Stelle:
    Amtsgericht Halle (Saale)
    Adresse:
    Thüringer Straße 16
    06112 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 2200
    Fax:
    0345 2205030
    E-Mail:
    ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.de
    (Bemerkung: Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/aghaldsgvo.)
    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle: "Heinrich-Schütz-Straße" in beiden Fahrtrichtungen:
    Straßenbahn: 2 und 5
    Bus: Linie 30
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    Parkplatz:
    Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Allgemein (Gilt nicht für Beratungshilfe)
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