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  • Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse

    Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

    Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

    Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

    • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
    • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
    • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
    • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
    • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
      • den Beitragsrückstand sowie
      • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

    Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

    • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
    • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
    • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

     Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

    Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Künstlersozialkasse (KSK)
    Adresse:
    Gökerstraße 14
    26384 Wilhelmshaven
    Telefon:
    +49 4421 9734051500
    (Bemerkung: Service-Center)
    Fax:
    +49 4421 7543-5080
    (Bemerkung: Für Versicherte)

    +49 4421 7543-5062
    (Bemerkung: Für Verwerter)

    +49 4421 7543-5050
    (Bemerkung: Rechtsstelle)
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Stelle:
    Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
    Telefon:
    +49 4421 9289000
    E-Mail:
    auskunft@kuenstlersozialkasse.de
    poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
    (Bemerkung: Hinweis: Für die Nutzung der De-Mail benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse.)
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Bemerkung Gebäudezugang:

    Bitte melden Sie sich am Empfang an.

    Öffnungszeiten:

    Service-Center (Hotline):
    Montag 09:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 09:00 – 16:00 Uhr
    Besuche sind nach Terminvergabe möglich.