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  • Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung

    Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden können bei den einzelnen Kammern bzw. der jeweils zuständigen Stelle Schlichtungsausschüsse gebildet werden.

    Die Schlichtungsausschüsse müssen Sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes anrufen. Die Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

    Das Verfahren kann enden durch

    • einen Vergleich,
    • einen Schlichtungsspruch,
    • einen Säumnisspruch,
    • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
    • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden.

    Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt. Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

    Als auszubildende oder ausbildende Person können Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen einen Schlichtungsausschuss zur Klärung anrufen, wenn Ihre zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat.

    • Sie reichen einen Antrag ein, in dem Sie begründen, weshalb sie den Schlichtungsausschuss hinzuziehen.
    • Mit dem Antrag reichen Sie gegebenenfalls Unterlagen ein, aus denen der Grund für die Streitigkeit hervorgeht.
    • Sie werden vor den Schlichtungsausschuss geladen und tragen Ihr Anliegen mündlich vor.
    • Der Schlichtungsausschuss beendet das Verfahren durch
      • einen Vergleich,
      • einen Schlichtungsspruch,
      • einen Säumnisspruch,
      • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
      • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
    • Wird der Schlichtungsspruch nicht anerkannt, können beide Beteiligten innerhalb von 2 Wochen eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

    Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

    keine.

    Gegebenenfalls Kopien der Unterlagen, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Zum Beispiel Kündigungsschreiben oder Abmahnung, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, …

    Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist kostenlos.

    Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der jeweils regional zuständigen Stelle.