Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung einreichen
Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen enthält. Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Sicherheitsberichte sind regelmäßig zu überprüfen, und zwar:
- mindestens alle fünf Jahre,
- bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und
- zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.
Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, haben Sie den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall einer störfallrelevanten Änderung mindesten einen Monat vor Durchführung der Änderung, vorzulegen.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
Der Sicherheitsbericht ist schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Sicherheitsbericht mit entprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung.
Sicherheitsberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen, ansonsten sind aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vorzulegen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.