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  • Sorgerechtsbescheinigung (Negativbescheinigung)

    Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

    Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.

    Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft. 

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Im Sorgeregister, das immer beim Jugendamt am Geburtsort eines Kindes geführt wird, erfolgen Einträge, wenn

    • die Eltern Erklärungen abgegeben haben, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen,
    • den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
    • der Mutter die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil entzogen und auf den Vater allein übertragen worden ist.

    Nachweise über die elterliche Sorge werden im Rechtsverkehr verlangt, wenn Eltern Entscheidungen für Ihre Kinder treffen wollen, die über die sogenannte Alltagssorge hinausgehen und beispielsweise den Aufenthalt des Kindes, die Sicherstellung seiner Pflege und Erziehung, die Gesundheitsfürsorge für das Kind, die Sorge für sein Vermögen oder seine gesetzliche Vertretung betreffen.

    Dafür ist gesetzlich die Auskunft aus dem Sorgeregister vorgesehen. Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist bitte bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

    Das Team Beistandschaft ist momentan personell stark unterbesetzt. Wir versuchen, Ihr Anliegen so schnell als möglich zu bearbeiten. Damit uns das gelingt, bitten wir Sie, sich möglichst auf E-Mail-Kontakte zu beschränken und von Sachstandsanfragen abzusehen.

    Termine zur Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen erhalten Sie nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens.

    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

    Ihr Team Beistandschaft

    Für die Abgabe einer Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:

    • Soweit er noch nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, muss der Mann die Vaterschaft für das Kind zunächst wirksam anerkennen.
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Die Sorgeerklärungen werden Ihnen jeweils vorgelesen und werden von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften Ihrer Sorgeerklärungen.

    • Die Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Dies gilt auch, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren, die Ehe jedoch bei der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist.
    • Der Mann, der die Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen möchte, ist der rechtliche Vater des Kindes (durch wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder familiengerichtliche Feststellung der Vaterschaft).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber bereits gezeugt sein. 
    • Das Kind ist noch minderjährig.
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern erscheinen persönlich. 
    • Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile jünger als 18 Jahre und beschränkt geschäftsfähig sind:
      • Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt die Sorgeerklärung selbst ab. Seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter stimmt der Sorgeerklärung zu.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzen.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie bitte eine geeignete Person mit.
      • Notariat: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater
    • Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos.

    Beitrag: gebührenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Auslagen, insgesamt circa bis 90,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher.

    Beitrag: EUR 80,00 - 90,00

    Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Stelle:
    Örtlich zuständiges Jugendamt

    Stelle:
    Team Beistandschaft
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Fax:
    +49 345 2215654
    Parken:
    Behindertenparkplatz: An der Magistrale, Parkplatz vor dem Einkaufszentrum "Haus der Dienste"
    Anzahl: 2
    Öffnungszeiten:

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Baldrich
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215768
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Herr
    Nachname:
    Drosihn
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2212242
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Herr
    Nachname:
    Gierspeck
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214931
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Kühn
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215688
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Nachname:
    N.N.
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215716
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Rulff
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215716
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Spirra
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215795
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Stoye
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214932
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Stroh
    Position:
    Telefon:
    +49 345 2215718
    Telefax:
    +49 345 2215654
    E-Mail:

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Wunderlich
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    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
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