Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Behörde anzeigen.
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Baumaßnahmen sein.
Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber/ Inhaberin
- der Erlaubnis zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
- des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach der Sprengverordnung erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.
Damit Sie diese Anzeige stellen können, müssen Sie Inhaber/ Inhaberin einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sein.
Die Anzeigepflicht besteht für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Baumaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen).
In der Anzeige führen Sie auf:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
- Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und des gültigen Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz.
Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
- Beschreibung der Sprengarbeiten nach
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- sprengtechnische Daten, wie
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu
- Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
- Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
- sofern erforderlich:
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten
Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Die Anzeige muss
- mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
- mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung).
Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.