Status als zugelassener Empfänger im TIR-Verfahren beantragen
Das TIR-Verfahren (Transports Internationaux Routiers-Verfahren) erleichtert den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen.
Die Frachträume der Fahrzeuge werden bei Eröffnung des Verfahrens durch den Zoll verplombt. Somit ist unterwegs keine Öffnung möglich, ohne dass dies bei einer Kontrolle auffallen würde.
Durch die Inanspruchnahme dieses vereinfachten Versandverfahrens wird der Verwaltungsaufwand bei dem Passieren einer Landesgrenze minimiert, da nur im Start- und Zielland eine Warenkontrolle durchgeführt wird.
Wenn Sie Waren empfangen wollen, die im TIR-Verfahren befördert werden, müssen Sie den Status „zugelassener Empfänger-TIR“ beantragen.
Haben Sie den Status „zugelassener Empfänger-TIR, können Sie Waren im TIR-Verfahren an einem zugelassenen Ort empfangen und müssen Daten mit Ihrem zuständigen Zollamt austauschen. Mit dem Empfang und der Erfüllung der Förmlichkeiten endet das TIR-Verfahren.
In der Bewilligung werden die konkreten Orte genannt, auf die sich Ihre Bewilligung als „zugelassener Empfänger-TIR“ bezieht.
Um den Status als „zugelassener Empfänger-TIR“ zu erlangen, müssen Sie einen Antrag stellen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie das Formular „Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren gemäß Artikel 230 Unionszollkodex“ (Formular 0363) herunter.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses sowie gegebenenfalls die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen und prüft, ob weitere Bewilligungen (Verwahrlager oder Leistung einer Gesamtsicherheit) vorhanden sind oder von Ihnen noch zu beantragen sind.
- Liegen alle formellen und materiellen Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Bewilligung zugelassener Empfänger-TIR.
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um den Status als „zugelassener Empfänger-TIR“ zu erlangen:
- Ihr Unternehmen ist im Zollgebiet der Union ansässig.
- Sie empfangen regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren oder sind dem bewilligenden Hauptzollamt bekannt als Wirtschaftsbeteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
- Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften begangen.
- Sie haben keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Sie können ein erhöhtes Maß an Kontrolle Ihrer Tätigkeiten und Warenbewegungen mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen.
- Eine zollrechtliche Kontrolle und Überwachung Ihrer Tätigkeit kann leicht und ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand stattfinden.
- Sie müssen über praktische oder berufliche Befähigungen verfügen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teile I bis III und V ab.
Für die Bewilligung zugelassener Empfänger-TIR entstehen keine Kosten.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Sie, wenn Sie als zugelassener Empfänger-TIR tätig werden wollen, zusätzlich über ein Verwahrlager verfügen müssen. Dieses Verwahrlager bezieht sich auf den Ort, an dem Sie die Waren in Empfang nehmen. Für den Betrieb dieses Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nummer 952/2013 Unionszollkodex). Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden.
Bevor Sie Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, empfangen, müssen Sie als Empfänger zugelassen werden.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie den Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein