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  • Statusbescheinigung für eine Ermäßigung der Steuer für Einkünfte ausländischer Investmentfonds beantragen

    Seit dem 1.1.2018 unterliegen ausländische Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen,
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften

    der Körperschaftsteuer. Wenn ein ausländischer Investmentfonds steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt, kann er eine Statusbescheinigung beantragen. Mit dieser Statusbescheinigung kann der Investmentfond seine
    Kapitalertragsteuer auf 15 Prozent reduzieren.

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt die Statusbescheinigung für Investmentfonds aus,

    • bei denen sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters (meistens Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Ausland befindet und
    • deren in Deutschland körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte ausschließlich dem Steuerabzug unterliegen

    Folgende Gebilde erfüllen die Voraussetzung eines Investmentfonds:

    • Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
    • Alternative Investmentfonds (AIF)
    • Organismen, deren Anlegerzahl auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen
    • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind
    • von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen

    Investmentfonds müssen eine Statusbescheinigung für

    • jeden Einzelfonds oder
    • jeden Teilfonds eines Umbrellas

    beantragen.
    Für Anteilklassen ist keine gesonderte Statusbescheinigung zu beantragen.

    Der Antrag für die Ausstellung der Statusbescheinigung muss schriftlich beim BZSt gestellt werden.

    Hinweis:
    Inländische Investmentfonds beantragen die Statusbescheinigung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
    Ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, beantragen die Statusbescheinigung ebenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
    Nur ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, beantragen die Statusbescheinigung beim BZSt.

    Den Antrag für die Statusbescheinigung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

    • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
      • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
      • dessen Bevollmächtigten

    unterschrieben werden.

    • Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Berlin.
    • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
    • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schickt Ihnen das BZSt die Statusbescheinigung per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Empfangsbevollmächtigten. Im anderen Fall bekommen Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.

    Hinweis:
    Eine postalische Zustellung der Statusbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen (eine aktuelle Liste dieser Staaten finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter “Fragen und Antworten - Formell”). In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.

    Anträge auf Erteilung der Statusbescheinigung können stellen:

    • Investmentfonds
      • bei denen sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters (meistens Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Ausland befindet und
      • deren in Deutschland körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen.
    • folgende Gebilde erfüllen die Voraussetzung eines Investmentfonds:
      • Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
      • Alternative Investmentfonds (AIF)
      • Organismen, deren Anlegerzahl auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen
      • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind
      • von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen

    Bei der Antragstellung für die Statusbescheinigung müssen Sie einreichen:

    • Steuernummer (soweit bereits vergeben)
    • Ordnungsnummer (soweit bereits vergeben)
    • bei einem in Deutschland vertriebsberechtigten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW):
      • entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) oder
      • BaFin-ID
    • bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW):
      • OGAW-Pass (UCITS-Attestation)
    • in allen anderen Fällen:
      • aktuelle Anlagebedingungen des Investmentfonds. Wenn die Anlagebedingungen nicht die aktuelle Bezeichnung des Investmentfonds enthalten, müssen Sie Namensänderungen zusätzlich durch geeignete Unterlagen nachweisen.

    keine

    • Antragstellung: die Statusbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden (maßgeblich ist der Posteingang des Antrages)
    • Gültigkeit der Statusbescheinigung: maximal 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden

    Hinweis:
    Wenn die Statusbescheinigung zum Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages nicht vorliegt, wird die Kapitalertragsteuer in voller Höhe einbehalten. In diesem Fall ist es möglich, noch nachträglich – unter Einhaltung der Frist von 18 Monaten – einen Erstattungsantrag zu stellen.

    • für die Ausstellung der Statusbescheinigung: in der Regel  12 Wochen
    • Antragstellung: die Statusbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden (maßgeblich ist der Posteingang des Antrages)
    • Gültigkeit der Statusbescheinigung: maximal 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden

    Hinweis:
    Wenn die Statusbescheinigung zum Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrages nicht vorliegt, wird die Kapitalertragsteuer in voller Höhe einbehalten. In diesem Fall ist es möglich, noch nachträglich – unter Einhaltung der Frist von 18 Monaten – einen Erstattungsantrag zu stellen.
     

    • Einspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein