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  • Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben,

    • die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft  unfallversichert war und
    • die infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören:
      • Arbeitsunfälle
      • Wegeunfälle und
      • Berufskrankheiten

    Sie erhalten Sterbegeld auch dann, wenn zum Beispiel wegen Verschollenheit keine Bestattung stattgefunden hat. Dazu gehören:

    • Witwen oder Witwer,
    • Kinder,
    • Stiefkinder,
    • Pflegekinder,
    • Enkel,
    • Geschwister,
    • frühere Ehegatten oder -frauen,
    • Verwandte der aufsteigenden Linie, also:
      • Eltern
      • Großeltern
      • Eltern von nichtehelichen Kindern
      • Adoptiveltern und
      • gegebenenfalls Ur-Großeltern

    Aber auch Personen, die nicht zur Familie gehören, können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn sie die Bestattung bezahlt haben.
    Die Höhe des Sterbegelds entspricht

    • für Hinterbliebene: einem Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Diese errechnet sich aus dem Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
    • für Personen, die nicht zur Familie gehören: den tatsächlichen Kosten der Bestattung und ist maximal so hoch wie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

    Sie müssen das Sterbegeld nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft den Anspruch auf Sterbegeld von Amts wegen.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
    Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

    Damit Sie Sterbegeld erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Tod ist Folge eines Versicherungsfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also
      • eines Arbeitsunfalls,
      • eines Unfalls auf dem Arbeitsweg,
      • einer Berufskrankheit.
    • Sie haben die Bestattung bezahlt.
    • Sie sind Hinterbliebener oder Hinterbliebene.
    • Sie sind kein Hinterbliebener oder keine Hinterbliebene, haben aber die Bestattung bezahlt.

    Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber kein Hinterbliebener und keine Hinterbliebene sind:

    • Es gibt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf das Sterbegeld.

    Als anspruchsberechtigte Personen, die aber keine Hinterbliebene oder Hinterbliebener ist:

    • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten, zum Beispiel Rechnung

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    in der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Stelle:
    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 8:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

    Stelle:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34001 Kassel, documenta-Stadt
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr Freitag 08:00 – 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Fax:
    +49 561 785219006
    Öffnungszeiten:

    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Stelle:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34131 Kassel, documenta-Stadt
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
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    +49 561 785219006
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    und nach Vereinbarung