Steueraussetzung oder Steuerbefreiung für Biersteuer beantragen
Wenn Sie Bier herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern oder empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Bei einer Steueraussetzung entsteht die Schaumweinsteuer erst gar nicht. Sie unterliegt außerdem der steuerlichen Überwachung. Grundsätzlich gilt: Sie dürfen Bier innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden beziehungsweise innerhalb Deutschlands und der EU empfangen und versenden.
Bier können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im sogenannten „Steueraussetzungsverfahren“ steuerlich unbelastet versenden oder empfangen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nur offen, wenn Sie Gewerbetreibender und gleichzeitig Inhaber eines Steuerlagers sind oder alternativ eine Erlaubnis als registrierter Versender oder registrierter Empfänger besitzen.
Steueraussetzung:
- Als Steuerlagerinhaber dürfen Sie Bier unter Steueraussetzung herstellen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür die Biersteuer zunächst entsteht. Dafür müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Im Steuerlager dürfen Sie Bier unter Steueraussetzung auch zur Herstellung von nicht der Biersteuer unterliegenden Getränken verwenden.
Die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts stellt ebenfalls eine Herstellungshandlung dar, wenn sich die Besteuerungsgrundlage dadurch ändert.
- Als registrierter Empfänger dürfen Sie in Ihrem Betrieb Bier unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr Mitgliedstaat versandt wurde.
- Als registrierter Versender dürfen Sie Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im elektronischen Verfahren EMCS (Excise Movement and Control-System) erfolgen.
Steuerbefreiung:
- Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtiges Bier in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
- Laden Sie auf der Internetseite des Zolles das Formular herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie den ausgefüllten Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Per Post erhalten Sie die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
- Sie sind Steuerlagerinhaber,
- registrierter Empfänger, registrierter Versender oder Verwender
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie unter anderem folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung, Um- und Abfüllung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager.
Wenn Sie als registrierter Empfänger, der nicht nur gelegentlich empfängt, eine Erlaubnis beantragen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Biers oder der Biermischgetränke,
- eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen,
- Warenverzeichnis.
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Biers oder der Biermischgetränke aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Biers oder der Biermischgetränke,
- Warenverzeichnis.
Wenn Sie eine steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken beantragen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen, solange keine allgemeine Verwendungserlaubnis vorliegt:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags
- einen Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- bei Arzneimittelherstellern: eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis,
- bei Apotheken: eine Kopie der Betriebserlaubnis bei Apotheken,
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
keine
Die Anträge auf Erlaubnis müssen Sie im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen.
grundsätzlich 6 Wochen
Formulare:
- Formular 2000 „Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier“;
- Formular 2001 „Betriebserklärung für ein Steuerlager“;
- Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)";
- Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
- Formular 2728 "Antrag - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) im Einzelfall";
- Formular 2745 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis, ohne Energieerzeugnisse)";
- Formular 2746 "Warenverzeichnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse)"
- Formular 2740 "Antrag – steuerfreie Verwendung"
- Formular 2741 "Betriebserklärung – Anlage zum Formular 2740"
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein