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  • Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.

    Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.

    Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht können Sie online melden.

    • Registrieren Sie sich beim Bürger- und Geschäftskunden-Portals des Zolls.
    • Wählen Sie unter „Dienstleistungen“ den Punkt „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ aus.
    • Melden Sie sich bei dem Erfassungsportal EnSTransV online an.
    • Machen Sie die geforderten Angaben und laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch.
    • Schicken Sie die Meldung online ab.
    • Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
    • Sind weitere Angaben oder Unterlagen nötig, wird sich das zuständige Hauptzollamt bei Ihnen melden.


    Im Bürger- und Geschäftskunden-Portal können Sie den Status einer abgeschickten Meldung verfolgen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".

    • Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
    • Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
    • Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.


    Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:

    Steuerbefreiung für

    • gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
    • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
    • Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.


    Steuerermäßigungen für:

    • begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
    • den Güterumschlag in Seehäfen,
    • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
    • Landstromversorgung von Schiffen.

    Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:

    • Eigenverbrauch
    • teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    • vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
    • Unternehmen in Sonderfällen
    • Öffentlichen Personennahverkehr
    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
    • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
    • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
    • Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    • Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
    • die Landstromversorgung von Schiffen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Es fallen keine Kosten an.

    Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.

    1 Tag bis 6 Monate

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.
    • Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja