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  • Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen

    Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.

    Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.

    Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).

    Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.

    Hinweise
    Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
    Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.

    Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

    • Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
    • Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
    • Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
    • Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
    • Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:

    • Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
      • die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
      • seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
    • Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
      • Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
      • Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
      • bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
    • Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
    • Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

    • keine

    • keine

    • keine

    • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
    Adresse:
    An der Küppe 1
    53225 Bonn
    (Bemerkung: Hauptsitz Bonn-Beuel)
    Telefon:
    +49 228 406-0
    Fax:
    +49 228 406-2661
    Öffnungszeiten:

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3
    Adresse:
    An der Küppe 1
    53225 Bonn
    Telefon:
    +49 228 4061200
    Fax:
    +49 228 4063200
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern
    Adresse:
    An der Küppe 1
    53225 Bonn
    Telefon:
    +49 228 406-1200
    Fax:
    +49 228 406-3200
    Öffnungszeiten:

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Freitag 09:00 – 16:00 Uhr