Telekommunikationsdienstleistungserbringer - Melde-/Anzeigepflicht
Wenn Sie gewerblich
- öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
- Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen,
müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit sowie Änderungen Ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden.
Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters erforderlich sind, insbesondere
- die Handelsregisternummer,
- die Anschrift,
- die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie
- den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.
Ob und welche Gebühren anfallen, muss von der Bundesnetzagentur beschrieben werden.
Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch das Telekommunikationsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.