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  • Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis

    Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).

    Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert, behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-18 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).

    Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).

    Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

    • Ihres Namens,
    • Ihrer Anschrift und der
    • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,

    anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.

    Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

    Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.