Transferkurzarbeitergeld beantragen
Wenn Ihr Betrieb dauerhaft Stellen abbauen muss, beispielsweise wenn eine Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden muss, kann Ihnen Transferkurzarbeitergeld zustehen. Die von dem dauerhaften Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in einer betriebsorganisatorischen Einheit zusammengefasst. Für diese Beschäftigten können Sie Transferkurzarbeitergeld bekommen.
Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Transfergesellschaft beantragen, zahlen und rechnen das Transferkurzarbeitergeld ab. Sie gehen bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten also zunächst in Vorleistung. Ihre Beschäftigten müssen dabei nichts tun.
Das Transferkurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.
Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.
Sie bekommen das Transferkurzarbeitergeld
- frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, und
- für maximal 12 Monate.
Sie können das Transferkurzarbeitergeld allerdings nicht gleichzeitig mit dem Kurzarbeitergeld oder dem Saison-Kurzarbeitergeld beziehen.
Bevor Sie Transferkurzarbeitergeld bekommen, kann eine Förderung der Teilnahme an einer Transfermaßnahme vorausgehen. Das Transferkurzarbeitergeld und die Förderung von Transfermaßnahmen lassen sich sinnvoll aufeinander abstimmen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit beraten.
Transfer-Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich und online beantragen. Das Verfahren ist mehrstufig. Zuerst nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Agentur für Arbeit für eine Transferberatung auf. Anschließend zeigen Sie den Arbeitsausfall an, dann stellen Sie den Antrag.
- Sie nehmen eine Transferberatung mit Ihrer Agentur für Arbeit in Anspruch.
- Sie schließen einen Sozialplan Interessenausgleich ab.
- Sie kündigen Ihren Beschäftigten den Übergang in eine Transfergesellschaft und den Bezug von Transferkurzarbeitergeld an. Häufig wird hierzu eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Sie von allen Beschäftigten, die betroffen sein werden, das Einverständnis einholen.
- Sie melden Ihren Wegfall von Arbeitsplätzen schriftlich bei Ihrer Agentur für Arbeit (Formular: Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit).
- Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet, ob Transferkurzarbeitergeld bewilligt werden kann.
- Sie berechnen monatlich die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie das Transferkurzarbeitergeld.
- Sie zahlen das Transferkurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
- Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Transferkurzarbeitergeldes bei Ihrer Dienststelle der Agentur für Arbeit (Antrag auf Transferkurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
- Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und die Abrechnungsliste, bewilligtes Transferkurzarbeitergeld wird überwiesen. Sie erhalten hierzu einen schriftlichen Bescheid.
- Ihre abgerechneten Bezugszeiträume werden nach dem Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld abschließend überprüft.
Wenn Sie das Transferkurzarbeitergeld online beantragen wollen:
- Sie reichen die Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Transferkurzarbeitergeld und gegebenenfalls weitere Dokumente über den Upload-Service ein. „Transferkurzarbeitergeld“ der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Mindesterfordernisse:
- Damit Sie Transferkurzarbeitergeld bekommen, müssen Sie vorab eine Transferberatung mit der Agentur für Arbeit durchführen.
Betriebliche Voraussetzungen:
- Wegen Veränderungen in Ihrem Betrieb müssen Sie Stellen abbauen.
- Der Stellenabbau in Ihrem Betrieb ist dauerhaft und nicht vermeidbar.
- Sie haben den Arbeitsplatzverlust bei Ihrer Agentur für Arbeit gemeldet (Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit)
- Die betroffenen Arbeitskräfte werden in einer organisatorischen Einheit betreut (Transfergesellschaft).
- Die Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird dokumentiert (TransferMappe).
- Sie unterstützen Ihre Beschäftigten durch passende Vermittlungsvorschläge und Qualifizierungsmaßnahmen.
Persönliche Voraussetzungen:
- Ihre Arbeitskräfte sind von Arbeitslosigkeit bedroht und haben sich arbeitsuchend gemeldet.
- Es besteht weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- Ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
- Ihre Beschäftigten haben in der Regel schon an einer Maßnahme zur Feststellung ihrer Eingliederungsaussichten teilgenommen, beispielsweise einem Bewerbungsseminar oder einer weiterführenden Qualifizierung.
- Ihre Arbeitskräfte wirken aktiv an der Arbeitsvermittlung mit.
Weitere Voraussetzungen:
Das Transferkurzarbeitergeld darf nicht dazu dienen, die Betroffenen anschließend wieder in Ihrem Betrieb, Unternehmen oder Konzern zu beschäftigen.
-
Anzeige über Arbeitsausfall, zusätzlich:
- gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Transfer-Kurzarbeit
- gegebenenfalls Stellungnahme des Betriebsrates
- gegebenenfalls Kopie des/ der geltenden Tarifvertrages/ Tarifverträge
- Sozialplan, Interessenausgleich
- Mustervertrag für Arbeitnehmer/ innen
- Zertifizierung Transfergesellschaft
-
Antrag auf Transferkurzarbeitergeld, zusätzlich:
- Abrechnungsliste zum Transferkurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag
Gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen werden von Ihrer Agentur für Arbeit angefordert.
Vor dem Abschluss des Sozialplans beziehungsweise Interessenausgleichs müssen Sie eine Transferberatung mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja