Übernahme des Kostenbeitrages für Kindertagesstätten und Horte
Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut wird, richtet sich die Höhe der Betreuungskosten nach Ihrem Einkommen.
Dabei müssen Sie nur so viel Beitrag zahlen, wie Sie nach Ihrem Einkommen und Ihrer Lebenssituation tragen können – ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
Haben Sie ein geringes Einkommen oder verringert sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie eine Befreiung der Kosten beantragen.
Sie können auch eine Befreiung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Grundsicherungsgeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber,
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (ALG II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG
- Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes
- Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten.
In diesen Fällen ist die Zusendung des Antrages, eines Nachweises zur Höhe des Kostenbeitrages sowie des jeweiligen (vollständigen) Leistungsbescheides ausreichend. Bei gleichzeitigem Bezug mehrerer der oben benannten Leistungen sind alle Leistungsbescheide einzureichen.
Wird keine der oben benannten Sozialleistungen bezogen, erfolgt die Prüfung des Leistungsanspruches auf Grundlage des Einkommens der Eltern und des in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle betreuten Kindes. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind abhängig von Ihrer Familien- und Einkommenssituation und können dem Antragsformular entnommen werden.
Lebt ein Kind bei der Antragstellung nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Angaben zum Einkommen des nicht im Haushalt lebenden Elternteils sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Erfolgt die Betreuung des Kindes durch die Eltern im Rahmen eines Wechsel- oder Nestmodells, sind für die Prüfung des Leistungsanspruches die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen.
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Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der unten aufgeführten Formulare zu stellen. Sind die Eltern wegen besonderer Umstände an der Antragstellung gehindert, kann diese durch Dritte mittels Vollmacht erfolgen.
Erstantrag:
- persönlich zu den Sprechzeiten
- auf dem Postweg
- per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist im Original nachzureichen)
Erfolgt die Antragstellung nicht persönlich, ist dem Antrag eine Kopie des Personalausweises / Reisepasses der antragstellenden Person/Personen beizufügen.
Folgeantrag:
- persönlich zu den Sprechzeiten
- auf dem Postweg
- per E-Mail (das unterschriebene Antragsformular ist als Scan beizufügen)
- per Fax (das unterschriebene Antragsformular ist beizufügen)
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Sie können die Betreuungskosten nicht bezahlen.
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Die Unterlagen können unter "Formulare" eingesehen und heruntergeladen werden.
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Gebühr: gebührenfrei
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bis zu drei Monaten, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
§ 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
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- § 90 (4) Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-
- §§ 82-85, 87, 88 und 92a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -SGB XII-
- Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale)
- Satzung über Kostenbeiträge für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale)
06122 Halle (Saale)
Anzahl: 2
Mo. bis Fr. nur nach Terminvereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
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