• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Umsatzsteuer voranmelden

    Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer. Ihr unterliegen insbesondere

    • Lieferungen und sonstige Leistungen,
    • die Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern – die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll – und
    • der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union, der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb.

    Die Höhe der Steuer unterscheidet sich je nach Art der Liefergegenstände beziehungsweise ausgeführten sonstigen Leistungen:

    • allgemeiner Steuersatz: 19 Prozent
    • ermäßigter Steuersatz: 7 Prozent, gilt zum Beispiel für
      • die Lieferung fast aller Lebensmittel, ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze (beachten Sie auch die unten folgenden Ausnahmen),
      • für den Personennahverkehr,
      • die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr und
      • für die Umsätze mit Büchern und Zeitungen.

    Aufgrund der Corona-Pandemie galten beziehungsweise gelten folgende Ausnahmen:

    • befristete Senkung der Steuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
    • für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Getränke – galt beziehungsweise gilt
      • vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 5 Prozent und
      • vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 der Steuersatz von 7 Prozent.
      • Ab 1. Januar 2023 unterliegen die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen dem Steuersatz von 19 Prozent.

    Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihr Unternehmen an das Finanzamt weiterreichen. Im Gegenzug können Sie jedoch regelmäßig die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, zurückfordern. In der Voranmeldung berechnen Sie die Differenzsumme.

    Zeitraum der Voranmeldung  

    Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln.

    Bei einer Summe der Vorjahressteuer von mehr als EUR 1.000 bis EUR 7.500 müssen Sie die Voranmeldung quartalsweise einreichen.

    Betrug sie nicht mehr als EUR 1.000, kann Sie das Finanzamt von der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung zu übermitteln.

    Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als EUR 7.500 ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

    Wenn Sie als Gründerin oder Gründer eines Unternehmens erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Diese Regelung wurde jedoch für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

    Sie sind bei einer Neugründung nicht zur monatlichen Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn

    • Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist,
    • Sie die Kleinunternehmerregelung oder
    • Sie die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.

    Bei einer Neugründung in den Jahren 2021 bis 2026 ist bezüglich der oben genannten Betragsgrenzen die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im darauf folgenden Jahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.

    Die Umsatzsteuer-Voranmeldung reichen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle ein, zum Beispiel

    • mit dem kostenlosen Online-Produkt der Finanzverwaltung „Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" oder
    • mit einem kommerziellen Steuerprogramm.

    Wenn Sie „Mein ELSTER“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:

    • Besuchen Sie zum Beispiel „Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet.
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt „Umsatzsteuer-Voranmeldung“.
    • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
    • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
    • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. „Mein ELSTER“ leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
    • Zum Abschluss des Verfahrens prüft „Mein ELSTER“ Ihre Angaben und berechnet die fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung beziehungsweise einen etwaigen Überschuss.
    • Versenden Sie die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung.
    • Eine fällige Vorauszahlung müssen Sie fristgerecht an das zuständige Finanzamt überweisen oder Sie erteilen dem Finanzamt eine SEPA-Lastschriftmandat. Einen Überschuss bekommen Sie automatisch erstattet.

    Alternativ können Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch direkt aus einem kommerziellen Steuerprogramm über die elektronische Schnittstelle an ELSTER übertragen.

    • Sie üben eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Das ist der Fall, wenn Sie damit auf Dauer Einnahmen erzielen wollen.
    • Ihr Unternehmen zählt zu einer der folgenden Gruppen:
      • natürliche Personen, also Einzelpersonen zum Beispiel:
        • Einzelhändlerinnen und -händler
        • Handwerkerinnen und Handwerker
        • Hauseigentümerinnen und -eigentümer mit einer Photovoltaikanlage
      • juristische Personen, zum Beispiel:
        • Aktiengesellschaft
        • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
        • Genossenschaft
        • eingetragener Verein oder Stiftung
      • Personenvereinigungen, zum Beispiel:
        • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
        • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
        • Kommanditgesellschaft (KG).

    • Umsatzsteuer-Voranmeldung
    • unter Umständen müssen Sie Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliche Dokumente beifügen beziehungsweise separat übersenden

    Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fallen keine unmittelbaren Kosten an.

    Es handelt sich hierbei um eine Erklärungs- beziehungsweise Anmeldungsfrist.

    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) einreichen.
    Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung).
    Wenn Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, hängt die Gewährung einer Dauerfristverlängerung davon ab, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.

    • Einspruch
    • Klage

    • Formulare vorhanden: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern