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  • Umsatzsteuererklärung einreichen

    Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer –  an das Finanzamt ab.

    Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.

    Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden

    Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden darf, ist, wer

    • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 EUR hat und
    • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 EUR hat.

    Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden.

    Zuständigkeit

    Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie

    • Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
    • Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
    • die Zahlungen entgegennehmen.

    Die Umsatzsteuererklärung reichen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Sie können dafür eine Steuer-Software mit ELSTER-Verknüpfung oder direkt das ELSTER-Portal nutzen:

    • Sie öffnen "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt".
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Klicken Sie unter "Formulare & Leistungen" auf "Alle Formulare" und dort auf "Umsatzsteuer".
    • Klicken Sie auf "Umsatzsteuererklärung" und wählen Sie das Jahr aus, für das Sie die Umsatzsteuererklärung abgeben möchten.
    • Füllen Sie den Hauptantrag und alle relevanten Anlagen online aus, laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch und übermitteln Sie alles digital an das Finanzamt.

    Das Finanzamt kann in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall müssen Sie eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und eigenhändig unterschreiben.

    • Sie sind mit Ihrem Unternehmen in Deutschland ansässig und erzielen steuerbare Umsätze.
    • Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gilt zusätzlich: Sie dürfen die Kleinunternehmer-Regelung nicht anwenden, wenn Sie:
      • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 22.000 EUR gemacht haben und
      • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 50.000 EUR erzielen werden.
    • Sie müssen die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich elektronisch einreichen, zum Beispiel über das ELSTER-Portal.
    • Sie haben regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Häufigkeit ist abhängig von der Höhe der Zahllast (monatlich oder vierteljährlich).
    • Ihre Eingangs und Ausgangsrechnungen enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
    • Wenn Sie grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union steuerlich geltend machen, können Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

    Zur Umsatzsteuererklärung gehören:

    • Hauptvordruck (USt 2 A)
    • Anlage UR: Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und Umsätzen.
    • Anlage UN: nur erforderlich für unternehmerisch tätige Personen, die im Ausland ansässig sind. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage UN finden Sie im Vordruck USt 6 E
    • Anlage FV: für Fiskalvertreter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
    • alle im Laufe des Jahres abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
    • Belege und Rechnungen: alle Ausgangs und Eingangsrechnungen, die die Umsatzsteuer betreffen.
    • Zahlungsnachweise: Nachweise über geleistete und erhaltene Zahlungen
    • Kontoauszüge, die die relevanten Transaktionen belegen
    • Zusammenfassende Meldungen: falls grenzüberschreitende Lieferungen oder Leistungen innerhalb der Europäischen Union erbracht wurden (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen)
    • gegebenenfalls Sondervordrucke (abhängig von speziellen Geschäftsvorfällen oder Branchen)

    In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

    Es fallen keine Kosten an.

    Der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalenderjahr. Als unternehmerisch tätige Person haben Sie für das Kalenderjahr grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, Ihre Umsatzsteuerklärung an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Sofern Sie Ihre Umsatzsteuererklärung durch Steuerberaterinnen und -berater erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

    Sie haben einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Diese Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    • Einspruch: Dieser muss fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Finanzamt vorgelegt werden.
    • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Kann parallel zum Einspruch gestellt werden, um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.
    • Klage vor dem Finanzgericht: Wenn der Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen.
    • Antrag auf Änderung oder Berichtigung: Bei offensichtlichen Fehlern im Steuerbescheid können Sie einen Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellen