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  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für Investitionen in deutsche Unternehmen beantragen

    Wenn Sie im nicht meldepflichtigen Bereich in ein deutsches Unternehmen investieren wollen und selbst nicht in der Europäischen Union (EU) oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ansässig sind, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) Ihre Investition prüfen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen, die Investition untersagen oder an Bedingungen knüpfen. Wenn keine Meldepflicht besteht und Sie frühzeitig Rechtssicherheit haben wollen, können Sie im Vorfeld eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim BMWE beantragen. Diese Bescheinigung bestätigt Ihnen rechtlich verbindlich, dass es bei Ihrer Investition keine Bedenken gibt. 

    Das BMWE kann prüfen, ob Ihre Investition die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands beziehungsweise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands oder der Europäischen Union (EU) voraussichtlich beeinträchtigt. Ob Sie Ihre Investition beim BMWE melden müssen – also eine sogenannte Meldepflicht besteht – hängt davon ab, in was für ein deutsches Unternehmen Sie investieren wollen.

    • Wenn Sie außerhalb Deutschlands ansässig sind und in ein Unternehmen aus einem besonders sicherheitssensiblen Bereich investieren wollen, müssen Sie den Erwerb ab einem Stimmrechtsanteil von 10 Prozent melden und das BMWE kann eine Prüfung einleiten. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen aus der Rüstungsindustrie oder der IT-Sicherheit.
    • Wenn Sie außerhalb der EU oder EFTA ansässig sind und in ein deutsches Unternehmen investieren wollen, das Teil der kritischen Infrastruktur ist oder andere besonders sicherheitsrelevante Leistungen erbringt, müssen Sie den Erwerb ab einem Stimmrechtsanteil von 10 Prozent melden und das BMWE kann eine Prüfung einleiten. Dazu gehören beispielsweise besonders wichtige Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik, Telekommunikation, Gesundheit, Finanzen, Versicherung, Transport und Verkehr, aber auch Medienunternehmen.
    • Wenn Sie außerhalb der EU oder der EFTA ansässig sind und in ein deutsches Unternehmen investieren wollen, das andere sicherheitsrelevante Leistungen erbringt, müssen Sie den Erwerb ab einem Stimmrechtsanteil von 20 Prozent melden und das BMWE kann eine Prüfung einleiten. Dazu gehören beispielsweise Hersteller von besonders wichtigen Medikamenten und Unternehmen, die im Bereich besonders wichtiger Schlüsseltechnologien tätig sind.
    • Wenn Sie außerhalb der EU oder der EFTA ansässig sind und in ein sonstiges deutsches Unternehmen investieren wollen, müssen Sie den Erwerb nicht melden. Das BMWE kann unabhängig davon ab einem Erwerb von 25 Prozent der Stimmrechtsanteile innerhalb von 5 Jahren eine Prüfung einleiten. Um schneller Klarheit darüber zu erlangen, ob für Ihren Erwerb eine voraussichtliche Beeinträchtigung vorliegt, können Sie selbst einen freiwilligen Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen.
    • Sie erhalten dann in der Regel innerhalb von maximal 6 Monaten eine Entscheidung des BMWE. Die meisten Prüfverfahren können innerhalb von 2 Monaten abgeschlossen werden. Im Einzelfall ist aber auch eine deutlich längere Dauer möglich.

    Wenn Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihre Investitionen beantragen wollen, sollten Sie dies online über das Bundesportal beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) tun.
    Sofern Ihnen dies ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar ist, können Sie die Angaben auch auf anderem Wege einreichen. Genaue Information hierzu finden Sie auf der Internetseite des BMWE. 

    Online-Beantragung:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen Sie den Online-Antrag auf. 
      • Hinweis: Um den Antrag online einzureichen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
    • Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (PDF, XLS, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.

    Der weitere Ablauf ist wie folgt:

    • Das BMWE prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Eröffnet das BMWE innerhalb von 2 Monaten nach Eingang Ihres Antrags kein Prüfverfahren, gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung als erteilt (sogenannte Genehmigungsfiktion).
    • Eröffnet das BMWE innerhalb von 2 Monaten nach Eingang Ihres Antrags ein Prüfverfahren, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung. Das BMWE teilt Ihnen hierin mit, welche Unterlagen Sie nachreichen müssen. Das anschließende Prüfverfahren dauert je nach Schwierigkeit des Falles unterschiedlich lang, in der Regel jedoch maximal 4 Monate. In der Regel erhalten Sie also innerhalb von insgesamt maximal 6 Monaten ab Antragseinreichung eine Entscheidung des BMWE. Im Einzelfall ist aber auch eine deutlich längere Prüfdauer möglich. 
    • Falls das BMWE keine voraussichtliche Beeinträchtigung feststellt, erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. 
    • Falls das BMWE dagegen eine voraussichtliche Beeinträchtigung feststellt, kann es Ihre Investition entweder untersagen oder an Bedingungen knüpfen.

    • Das Unternehmen, an dem Sie Stimmrechte erwerben wollen, ist in Deutschland ansässig.
    • Sie selbst sind nicht in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ansässig.
    • Sie wollen Stimmrechte erwerben und erreichen
      • bei besonders sicherheitssensiblen Unternehmen 10, 20, 25, 40, 50 oder 75 Prozent
      • bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur 10, 20, 25, 40, 50 oder 75 Prozent
      • bei Unternehmen mit anderen sicherheitsrelevanten Leistungen 20, 25, 40, 50 oder 75 Prozent
      • bei sonstigen Unternehmen mindestens 25 Prozent.
    • Ihr Erwerb beeinträchtigt voraussichtlich nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands oder der EU.

    Bemerkungen zur Antragsfrist:

    • Sie müssen eine meldepflichtige Investition unverzüglich melden, sobald Sie den schuldrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben (Signing).
    • Für einen freiwilligen Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es keine Frist.

    Bemerkungen zur Genehmigungsfiktion:

    • Das BMWE kann ein Prüfverfahren innerhalb von 2 Monaten eröffnen, nachdem es von Ihrer Investition erfahren hat. Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. 
    • Wenn alle Angaben und Unterlagen vollständig eingegangen sind und das BMWE sich dazu entschließt, Ihre Investition zu prüfen, hat es 4 Monate Zeit für das Prüfverfahren. In folgenden Fällen kann diese Frist verlängert werden:
      • bei besonderen Schwierigkeiten: zusätzlich 3 Monate 
      • wenn Ihre Investition die Verteidigungsinteressen Deutschlands berührt: zusätzlich einen Monat
      • zudem ist eine Fristverlängerung möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
      • sofern das BMWE Nachfragen stellt, ruht die Frist, bis Sie diese beantwortet haben.
    Antragsfrist: 1 - 3 Tage

    Genehmigungsfiktion: 2 - 6 Monate

    Das Prüfverfahren dauert in der Regel 1 bis 6 Monate.

    Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Monate

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Stelle:
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) - Referate für Investitionsprüfung (VD3/VD4)
    Adresse:
    Scharnhorststraße 34-37
    10001 Berlin
    Telefon:
    +49 30 186150