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  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen

    Wenn Sie als Geschädigte oder Hinterbliebene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, können Sie auch folgende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten:

        1. Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
        2. Reisekosten und
        3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten.

    Wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, können Sie Unterhaltsbeihilfe anstelle von Übergangsgeld erhalten.  

    Wenn Sie nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn Sie rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere

        1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
        2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
        3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.

    Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche weiteren Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über den Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Gebühr: gebührenfrei

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.