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  • Vergeblichkeitsmeldung aufgrund unzureichender Mitwirkung von Vertragspersonen übermitteln

    Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung hat zum Ziel, die Umgehung von Steuern zu bekämpfen.

    Für die Erfassung der Identifikationsnummer haben Sie als Kreditinstitut 3 Monate nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Vertragsperson Zeit.
    Wenn Sie die Identifikationsnummer nicht erfassen konnten, müssen Sie folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:

    • Angaben zur Person und
    • Angaben zur Anschrift

    jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.

    Zu den genannten Angaben verpflichtet Sie die Kontenwahrheit. Die Kontenwahrheit gilt für jede Person, die ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder ein Schließfach überlassen will.

    Die Vergeblichkeitsmeldung übermitteln Sie über ein elektronisches Meldeverfahren, welches das BZSt bereitstellt.

    Hinweis
    Wenn Sie ein Kreditkonto führen und der Kredit nur der

    • Finanzierung privater Konsumgüter dient und
    • der Kreditrahmen den Betrag von EUR 12.000 nicht übersteigt,

    müssen Sie die Identifikationsnummer nicht ermitteln.

    Die Vergeblichkeitsmeldung müssen Sie über ein elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

    • Beantragen Sie eine Zulassung zur Nutzung des steuerlichen Abzugsverfahrens für die Kirchensteuer.
    • Geben Sie alle erforderlichen Informationen in der Meldedatei an.
    • Übermitteln Sie die Meldedatei an das BZSt. Das BZSt prüft Ihre Meldedatei.
    • Das BZSt bestätigt Ihnen die erfolgreiche Übermittlung der Meldedatei mittels einer Antwortdatei.

    Hinweis
    Zur Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung verwenden Sie die Zulassung für das steuerliche Abzugsverfahren für die Kirchensteuer, Sie benötigen für das Fachverfahren Kontenwahrheit keine gesonderte Zulassung. Ein Hinweis auf die erforderliche Nutzung des Verfahrens Kontenwahrheit ist ausreichend.

    Eine Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:

    • Kreditinstitute
      • welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen oder ermitteln konnten

    • keine

    • keine

    Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung: bis Ende Februar des Folgejahres

    Hinweis
    Die Vergeblichkeitsmeldung muss auch dann bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden, wenn die Kontoeröffnung im Monat Dezember erfolgt.

    • für die Bearbeitung der Meldung: unmittelbar nach technischer Prüfung

    • Schriftform nötig: nein
    • persönliches Erscheinen: nein

    Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
    Adresse:
    An der Küppe 1
    53225 Bonn
    (Bemerkung: Hauptsitz Bonn-Beuel)
    Telefon:
    +49 228 406-0
    Fax:
    +49 228 406-2661
    Öffnungszeiten:

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuer/Kontenwahrheit
    Adresse:
    DGZ-Ring 12
    53111 Berlin
    Telefon:
    +49 228 4064499
    Fax:
    +49 228 4063200
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
    Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr