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  • Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland bei der Zollverwaltung beantragen

    Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:

    • ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
    • mit Antrag: Staaten außerhalb der EU

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    • Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland: vollständige Anschrift, gegebenenfalls abweichender Firmenname, Anschrift eines beauftragten Dritten
    • detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
      • elektronischen Bücher und
      • sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen

    Die Verlagerung ist nur möglich, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:

    • die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
    • die einschlägigen Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
    • die Auskunfts- und Vorlagepflichten.

    Der Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten muss sichergestellt sein. Die Daten müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

    Eine Verlagerung der "physischen Buchführung" oder "Papierbuchführung" sieht der Gesetzgeber nicht vor.

    Es ist Aufgabe der Steuerpflichtigen, ihre vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden können. Das könnte zum Beispiel bei Angehörigen rechtsberatender und steuerberatender Berufe der Fall sein.

    Standortänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

    Hinweis: Wird die Bewilligung der Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung beantragt, so sind zwei getrennte Anträge  zu stellen: beim Finanzamt und beim Hauptzollamt.

    Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung innerhalb der Europäischen Union verlagern wollen, ist kein Antrag erforderlich.

    Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung in ein Drittland verlagern möchten, können Sie den Antrag formlos per E-Mail oder per Post beziehungsweise online stellen.

    E-Mail und Post:

    • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
      • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
      • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
      • den Zeitplan der Verlagerung
      • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
      • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
    • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

    Online:

    • Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
    • Melden Sie sich dort mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
      • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
    • Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
      • die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
      • die Dienstleistung beziehungsweise die Dienstleistungsbereiche der Buchführung die verlagert werden, soweit diese verlagert werden
      • das für die Verlagerung gewählte Verfahren
      • den Zeitpunkt der Verlagerung
      • den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
      • bei Beauftragung eines Dritten: dessen Name und Anschrift
    • Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an. Kommen Sie dem nach.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.

    Hinweis: Konzerne müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.

    • Ihr Unternehmen ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen. Das Finanzamt oder Hauptzollamt muss davon ausgehen können, dass sich dies auch nach Verlagerung der elektronischen Bücher ins Ausland nicht ändern wird.
    • Befolgung der "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)
    • Verlagerung möglich
      • innerhalb der Europäischen Union oder
      • in Drittländer, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

    Es fallen keine Kosten an.

    Es gibt keine Frist.

    • Einspruch

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja