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  • Verwarnungsgeldverfahren der Künstlersozialkasse bei Verstoß gegen Pflichten

    Als eine künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Sie diese Pflichten erfüllt oder sich ordnungswidrig verhalten haben.
    Die KSK kann bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld verhängen.
    Der Verwarnungsgeldbescheid beinhaltet unter anderem:

    • den Pflichtverstoß, also die Ordnungswidrigkeit
    • die Höhe des Verwarnungsgeldes
    • die Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung
    • den Hinweis über Ihr Recht, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern

    Die Höhe eines Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem Einzelfall. Pro Verstoß können es EUR 5,00 bis EUR 55,00 sein.
    Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die KSK eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld ahndet. Die KSK kann auch ein Bußgeldverfahren betreiben und eine Geldbuße verhängen.

    Sie erhalten ohne vorherige Mitteilung einen Bescheid über das Verwarnungsgeld:

    • Sie erfahren, welches ordnungswidrige Verhalten Ihnen die Künstlersozialkasse vorwirft und die Höhe des Verwarnungsgeldes.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld zahlen, erklären Sie sich dadurch mit der Verwarnung einverstanden.
      • Wenn Sie mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind und nicht zahlen, können Sie sich zu den Vorwürfen schriftlich äußern.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, kann die KSK ohne weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen. Das gilt auch, wenn Sie sich schriftlich geäußert haben.

    Die Künstlersozialkasse kann Sie unter folgenden Voraussetzungen mit einem Verwarnungsgeld belegen:

    • Sie sind bei der KSK
      • versichert oder
      • betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen.
    • Sie haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geringfügig ordnungswidrig verhalten

    Als eine versicherte Person handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
    • der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

    Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
    • die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Das Verwarnungsgeld ist innerhalb 1 Woche zu zahlen, nachdem Sie den Bescheid über das Verwarnungsgeld erhalten haben.

    Die Künstlersozialkasse schließt das Verfahren in der Regel innerhalb von 2 bis 3 Tagen ab, sobald Sie das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt haben.

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Künstlersozialkasse (KSK)
    Adresse:
    Gökerstraße 14
    26384 Wilhelmshaven
    Telefon:
    +49 4421 9734051500
    (Bemerkung: Service-Center)
    Fax:
    +49 4421 7543-5080
    (Bemerkung: Für Versicherte)

    +49 4421 7543-5062
    (Bemerkung: Für Verwerter)

    +49 4421 7543-5050
    (Bemerkung: Rechtsstelle)
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr