Verwendung von besonderen Verschlüssen beantragen
Als zugelassener Versender müssen Sie grundsätzlich Waren, die Sie im Versandverfahren transportieren wollen, zusätzlich mit besonderen Verschlüssen sichern.
Dabei kann sich Ihr Versandgut
- unter Raumverschluss, zum Beispiel einem Container, oder
- unter Packstückverschluss, also einem physisch zu sichernden Transportgefäß,
befinden. Ein besonderer Verschluss ist zum Beispiel eine Plombe, die am Container oder am Packstück angebracht ist.
Die besonderen Verschlüsse sollen im Versandverfahren die Nämlichkeit garantieren. Sie sollen also sicherstellen, dass die versendete Ware unverändert an der Bestimmungszollstelle ankommt. Eine Beschädigung und Entfernung der besonderen Verschlüsse kann zollrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das zuständige Zollamt entscheidet bei der Versandanmeldung, ob bei Ihrer konkreten Warensendung ein besonderer Verschluss erforderlich ist. Es kann von der Verschlusspflicht absehen, wenn die Warenbezeichnung in den Anmeldedaten so genau ist, dass sich die Nämlichkeit der Waren leicht feststellen lässt. Zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen, die im Versandverfahren befördert werden, durch die Angabe der Motor- und Fahrgestellnummer.
Erlaubnis zur Verwendung
Als zugelassener Versender können Sie besondere, amtlich zugelassene Verschlüsse selbst anbringen. Zur Verwendung der besonderen Verschlüsse benötigen Sie als zugelassener Versender jedoch eine Bewilligung. Diese Bewilligung müssen Sie schriftlich bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Wenn Ihnen das zuständige Hauptzollamt die Verwendung besonderer Verschlüsse schriftlich bewilligt, sind in dem Bescheid alle besonderen Verschlüsse aufgeführt, die Sie verwenden dürfen.
Mit einem Antrag zur Bewilligung können Sie auch die Verwendung verschiedener besonderer Verschlüsse beantragen.
Auf der Internetseite der Generalzolldirektion finden Sie ein „Verzeichnis der verwendeten besonderen Verschlüsse". Alle dort aufgeführten Verschlüsse wurden bereits einmal innerhalb der Union zugelassen. Deren Eignung unterstellen die Behörden im Regelfall ohne weitere Prüfung.
Sie können auch die Verwendung jedes anderen Verschlusses beantragen. Bevor die Zollbehörden dessen Verwendung bewilligen können, muss dieser jedoch geprüft und zugelassen werden.
In der Bewilligung wird zudem eine individuelle Codierung für Sie als zugelassener Versender vergeben. Sie besteht aus der Länderkennung „DE" und einer 4-stelligen Nummer. Dem Lieferanten Ihres Verschlusses müssen Sie diese Codierung bei der Bestellung mitteilen. Sie muss auf jedem einzelnen Verschluss angebracht sein.
Die Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse müssen Sie schriftlich beantragen:
- Laden Sie das Formular „Antrag auf Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse“ (Formular 0353) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
- Wenn Sie kein „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ sind, laden Sie zudem die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen über die Internetseite der Generalzolldirektion.
- Wenn Sie die Verwendung eines noch nicht zugelassenen Verschlusses beantragen, laden Sie zudem das Formular „Zusatzblatt zum Antrag auf Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse“ (Formular 035301) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
- Füllen Sie das Formular beziehungsweise die Formulare und gegebenenfalls die Fragebögen vollständig aus.
- Senden Sie die ausgefüllten Dokumente per Post an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird beziehungsweise diese zugänglich ist.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit einer Bewilligung oder Ablehnung.
- Mit einer schriftlichen Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse bekommen Sie eine Bewilligungsnummer erteilt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
- Für die Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse müssen Sie ein „Zugelassener Versender" sein.
-
Die persönlichen Voraussetzungen sind identisch mit denen, die Sie auch für die Bewilligung als zugelassener Versender benötigen:
- im Zollgebiet der Union ansässig
- regelmäßige Inanspruchnahme des Versandverfahrens
- keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften
- keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
- Nachweis eines erhöhten Maßes an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen durch systematisch angelegte Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, die geeignete Zollkontrollen ermöglichen
- Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung
- Das Hauptzollamt bewilligt den Antrag zur Verwendung besonderer Verschlüsse nur, wenn die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gewährleistet ist.
- Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie bitte zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V ab.
- Wenn Sie die Verwendung eines noch nicht zugelassenen Verschlusses beantragen, geben Sie bitte auch das Zusatzblatt zum Hauptantrag (Formular 035301) ab.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich im Einzelfall und hängt zum Beispiel davon ab, ob der beantragte Verschluss erst noch zugelassen werden muss.
Nach Eingang Ihres Antrages müssen die Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen entscheiden, ob sie Ihren Antrag annehmen. Wenn sie Ihren Antrag annehmen, stehen den Zollbehörden bis zu einer Entscheidung – Bewilligung oder Ablehnung – 120 Tage zur Verfügung.
Die maximale Bearbeitungsdauer beträgt also 150 Tage.
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein