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  • Verzichtserklärung auf die Approbation als Apothekerin oder Apotheker abgeben

    Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

    Sie reichen Ihre schriftliche Verzichtserklärung bei der zuständigen Stelle ein.

    Es gibt keine Voraussetzungen für diese Verwaltungsleistung.

    Schriftliche Verzichtserklärung

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Sie müssen keine gesetzlichen Fristen beachten.

    Wenn Sie den Approbationsverzicht schriftlich erklärt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein