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  • Vollstreckungsaufschub beantragen

    Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie gemäß § 258 Abgabenordnung auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden. 
    Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

    • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden bzw. vernichten würde
    • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
    • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

    Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.

    Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln. 
    Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
    Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
    Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Wenn gegen Sie ein Vollstreckungsverfahren angekündigt beziehungsweise  eingeleitet wurde, haben Sie die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub schriftlich oder online zu beantragen.
    Dabei gehen Sie wie folgt vor:

    Schriftlich:

    • Die Beantragung kann formlos erfolgen.
    • Sie können dem Hauptzollamt in Ihrem Antrag eine Ratenzahlung anbieten.
    • Reichen Sie Ihren Antrag bei dem Hauptzollamt (Vollstreckungsbehörde) ein, welches das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eröffnet hat.
    • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ggfs. entsprechende Unterlagen bei.
    • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
    • Das Hauptzollamt entscheidet über Ihren Antrag.

    Online über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:

    • Um den Antrag auf Vollstreckungsaufschub online zu stellen, müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal registrieren und anmelden.
    • Füllen Sie den Online-Antrag auf Vollstreckungsaufschub aus.
    • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ggfs. entsprechende Unterlagen bei.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
    • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Postkorb beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.  

    Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz.
     

    Voraussetzung für die Bewilligung des Vollstreckungsaufschubs ist die Feststellung der Vollstreckungsbehörde, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

    • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden oder vernichten
    • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
    • bei Krankheit, die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.
       

    Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen: 

    • Gehaltsbescheinigung
    • Einkommenssteuerbescheid
    • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II-Bescheid)
    • Rentenbescheid

    Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.
     

    Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Vollstreckungsaufschub fallen keine Kosten an.
    Allerdings können auch bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs weiterhin Säumniszuschläge zu Ihren rückständigen Forderungen entstehen.

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.

    Einspruch

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja