• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

    Meldepflicht

    Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

    Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

    Stelle:
    Bundesministerium des Innern (BMI)
    Adresse:
    Alt-Moabit 140
    10557 Berlin

    Graurheindorfer Straße 198
    53117 Bonn
    Telefon:
    +49 30 18681-0
    Fax:
    +49 30 18681-12926