Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Stelle:
Bundesministerium des Innern (BMI)
Adresse:
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
10557 Berlin
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Telefon:
+49 30 18681-0
Fax:
+49 30 18681-12926
E-Mail: