Vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen
Rente ab 63 für langjährig Versicherte:
Die vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte ab 63 erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie
- das 63. Lebensjahr erreicht und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und
- die langjährige Versicherungs- oder Anrechnungszeit von 45 Jahren zurückgelegt haben.
Die vorzeitige Altersrente ab 63 ist abschlagsfrei. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für diese Rentenart, wird Ihnen die Rente ohne Abschläge gezahlt.
Das Renteneintrittsalter für diese Rentenart wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Das maßgebliche Alter ist erreicht:
- Bei Geburt vor 1953 kann die Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei gezahlt werden.
- Bei Geburt zwischen 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um 2 Monate angehoben.
- Bei Geburt ab 1964 wird die Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.
Rente ab 65 für langjährig Versicherte:
Die vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte ab 65 erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie
- das 65. Lebensjahr erreicht und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
- Wenn Sie die langjährige Versicherungs- oder Anrechnungszeit von 45 Jahren erfüllt haben, können Sie diese Rente ohne Abzüge beanspruchen.
- Bei weniger als 45 Jahren kann Ihnen diese Rente nur mit Abschlag gewährt werden. In diesem Fall verringert sich Ihre Rente um 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat, für den Sie diese Altersrente vorzeitig beanspruchen.
Hinzuverdienst:
- Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer vorzeitigen Altersrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Altersrente beeinflussen.
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Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Altersrente unbegrenzt dazuverdienen.
Die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:
Schriftliche Antragstellung:
- Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden.
- Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG.
- In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
- Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Antragstellung per Online-Verfahren:
- Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
- Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
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Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
Die vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte erhalten Sie auf Antrag, wenn
- Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt,
- und das für Sie maßgebliche Alter erreicht haben.
Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf Ihre Wartezeit angerechnet werden.
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Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellten Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamtin oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder –soldat sowie
- sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person
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Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht
Wenn Sie die langjährige Versicherungs- oder Anrechnungszeit von 45 Jahre erfüllt haben, können Sie diese Rente ohne Abzüge beanspruchen. Für die Ermittlung der 45 Jahre sind unter anderem folgende Zeiten anrechenbar:
- Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte
- Pflichtbeitragszeiten als Landwirtin oder Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nach den §§ 4 oder 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge als Landwirtin oder Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige vorhanden sind
- Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Dazu zählen unter anderem
- Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten
- Pflichtbeitragszeiten von selbstständig Tätigen
- Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung
- Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung (DRV), wenn dort mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht
- Beiträge aufgrund einer Nachversicherung
- Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland, soweit sie als Pflichtbeitragszeiten gelten
- Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Bundesrecht gleichgestellt sind (zum Beispiel nach dem Fremdrentengesetz)
- Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Verfolgung, Vertreibung, Flucht)
- Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld oder Insolvenzgeld bezogen wurde
- Zeiten in anderen Sicherungssystemen
Dazu zählen insbesondere Zeiten als
- Richterin oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe
- Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder im Vorbereitungsdienst
- Berufssoldatin- oder soldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit
- Beschäftigte oder Beschäftigter einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
- Mitglied einer geistlichen Genossenschaft oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die Versorgung gewährleistet ist
- Angestellte oder Angestellter sowie selbstständig Tätige oder Tätiger bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenversorgung)
- Lehrerin oder Lehrer und Erzieherin oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
Für die Ermittlung der 35 oder 45 Jahre sind unter anderem folgende Zeiten nicht anrechenbar:
- Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erworben wurden
- Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn
- (Ausnahme: wenn diese Zeiten Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind)
- Freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
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bei Antragsstellung durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
- Beantragung der Rente: bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
- Leistung der Rente: von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllen.
Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
Gegen den vorzeitigen Altersrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja