Vorzeitige Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung als Geschädigter beantragen
Sie können soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitlich beeinträchtigt sind.
Bevor die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall erhalten. Der Antrag betrifft nur Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gewährt werden.
Sofern nach dem Ergebnis der Erstprüfung noch nicht endgültig über den Anspruch oder dessen Umfang entschieden werden kann, die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.
Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine (körperliche und psychische) Gewalttat, eine medizinische Behandlung oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Gewalttatbeschädigte sein.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Gewährung von vorzeitigen Leistungen zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Gewährung der Leistung sowie deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Sie haben eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
- Ein Antrag auf vorläufige Entscheidung liegt vor und es besteht ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung.
- Die Gewährung von vorzeitigen Leistungen ist nicht durch die Schwere oder die Art der Schädigung bedingt, sondern hängt von der Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines tatsächlichen SGB XIV Tatbestands ab.
- Sie haben entweder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden.
Der Antrag ist kostenlos
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.