Waffenschein beantragen
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein. Wenn Sie nur Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen führen möchten, ist der Kleine Waffenschein ausreichend.
Der Waffenschein kann mit Auflagen verbunden werden. Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erneut zu prüfen.
Der Kleine Waffenschein wird im Unterschied zum Waffenschein unbefristet erteilt.
Hinweis: Es wird zwischen dem Waffenschein und der Waffenbesitzkarte unterschieden.
Bei der zuständigen Behörde beantragen Sie einen Waffenschein und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei:
- Die Behörde prüft dann, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheins erfüllen.
- Der Waffenschein wird Ihnen für eine Dauer von 3 Jahren ausgestellt, danach kann die Geltungsdauer aufgrund verschiedener Anlässe oder Gebiete höchstens 2-mal weiter um 3 Jahre verlängert werden.
Ein Waffenschein kann Ihnen ausgestellt werden, wenn Sie
- Volljährig (18 Jahre),
- Zuverlässig (keine Vorstrafen; Nachweis über ein Führungszeugnis) und
- persönlich geeignet (die erforderliche Eignung erhalten Sie beispielsweise nicht, wenn Sie geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig oder psychisch krank) sind.
Zusätzlich dazu brauchen Sie für den Waffenschein:
- Nachweis eines Bedürfnisses (vernünftiger Grund),
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde (zum Beispiel gilt die Jägerprüfung als Nachweis)
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Waffenschein: EUR 315,00
Kleiner Waffenschein: EUR 66,00
Verlängerung der Geltungsdauer: EUR 257,00
keine
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Zuständige Stelle ist:
Polizeiinspektion Halle (Saale)
Stabsbereich Recht, Waffen- und Sprengstoffbehörde,
Merseburger Straße 6
06110 Halle (Saale)
Ansprechpartner: Frau Niemann, Telefon: 0345 224 1823; Frau Hahnewald, Telefon: 0345 224 1822
Telefax: 0345 224 11 1127