Weiterführung eines Gaststättenbetriebes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers anzeigen
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
- IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers
Wird die gemäß §14 GewO Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Die Anzeige der Weiterführung erfolgt gebührenfrei.
Für die Gewerbeanzeige (-anmeldung) ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren belaufen sich gem. Kostentarif, laufende Nummer 35.1 zwischen 110 und 650 Euro.
Die Anzeige muss unverzüglich bei der Behörde eingereicht werden, wenn von der Möglichkeit der Weiterführung des Gaststättenbetriebs Gebrauch gemacht werden soll.
Der Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß § 2 GastG einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.