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  • Wohngeld

    Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im

    Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

    Sie müssen alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

    Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietenstufen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in angemessenem Wohnraum zu leben.
    Wohngeld gibt es als:

    • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung bzw. Untermieter
    • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst in der Immobilie wohnen
       

    Nicht antragsberechtigt sind:

    • Alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes
    • Auszubildende und Studenten, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und die allein einen eigenen Haushalt führen, außer die Leistung wird ausschließlich als Darlehen gezahlt. 
    • Personen, die sogenannte Transferleistungen erhalten (ALG II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt – Sozialhilfe - nach dem SGB XII, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, in einer Anstalt oder einem Heim, die den Lebensunterhalt umfassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz…)

    Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.

    Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.

    Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Höhe Ihres Einkommens
    • Höhe Ihrer Miete oder Ihrer Belastung
    • Anzahl der Haushaltsmitglieder und ihr Einkommen

    Gesamteinkommen

    Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller Personen, die im Haushalt leben. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

    Es wird die Miete berücksichtigt, die im Mietvertrag vereinbart wurde.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Bei der Prüfung Ihres Anspruchs wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel

    • Heizkosten und
    • Kosten für warmes Wasser
    • Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge
    • Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die
      • Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen,
      • Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
      • Notrufdienste

    Einkommen der Haushaltsmitglieder

    Haushaltmitglieder sind Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Lebensmittelpunkt sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

    Zum Beispiel Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
    • Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
    • aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
    • letzte Mietänderung
    • Kaltwasserabrechnung
    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
    • Bescheide über Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld)
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die zur Beantragung notwendigen Formulare finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt.

    • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
    • Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
    • Erläuterungen zum Antrag Wohngeld (Mietzuschuss)
    • Erläuterungen zum Antrag Wohngeld (Lastenzuschuss)
    • Anlage Kapitaldienst
    • Anlage Untervermietung
    • Anlage Unterhaltsverpflichtung 

    Für die Personenangaben:  

    • bei Ausländern der Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
    • bei Ausländern die Duldungsbescheinigung, die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
    • bei Ausländern die Aufenthaltserlaubnis-EU oder die Aufenthaltsgestattung

    Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete (Mieter):

    • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen

    Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastung (Eigenheimbesitzer):

    • Nachweise über die Eigentumsverhältnisse (z. B. Grundbuchauszug)
    • Nachweis über die Belastung aus Kapitaldienst
    • Nachweis über die Größe des Wohnraumes
    • Nachweis über die Höhe der Grundsteuer und Verwaltungskosten an andere

    Für die Ermittlung des zu Grunde liegenden Einkommens:

    • Belege über das im Antrag erklärte Einkommen für jedes zum Haushalt gehörende Familienmitglied und jede weitere Person, mit der Sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
      führen (z. B. aktueller Rentenbescheid, Lohnabrechnungen,...)
    • bei Empfängern von Transferleistungen [siehe unter Buchstabe (A) des
      Wohngeldantrages] den Leistungsbescheid, bei Ablehnung eines solchen Antrages auch
      den Ablehnungsbescheid

    Für sonstige Frei- und Abzugsbeträge:

    • Schwerbehindertenausweis, entsprechender Feststellungsbescheid nach dem
      Schwerbehindertengesetz
    • Nachweis über Pflegebedürftigkeit
    • Nachweis über Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
      (z. B. Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarung oder Zahlungsbelege)

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    kostenlos

    Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen.

    Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Aufgrund des derzeitigen sehr hohen Antragsaufkommens ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.

    Damit Sie nicht zu Unrecht Wohngeld erhalten, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe 3 entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Antragstellung und Beratungsgespräche erfolgen nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers

    • Bitte beachten Sie, dass Wohngeld erst von dem Monat an gezahlt wird, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht wird
    • Weitere Angaben, Ratschläge und aktuelle Hinweise zum Wohngeld sowie die Wohngeldtabellen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie in den Merkblättern.

    Rechenbeispiel zum Wohngeld

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem es beantragt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch im Regelfall für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wenn keinerlei Änderungen zu erwarten sind, kann die Wohngeldbehörde die Leistung für bis zu 24 Monate bewilligen. Treten innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete auf, wird eine Neuberechnung erfolgen.

    Zum Personenkreis der Antragsberechtigten zählen unter anderem Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG I-Empfänger), selbstständig Tätige, freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende, Studenten und Elterngeld-Empfänger (Aufzählung ist nicht abschließend).

    Allerdings sind Bezieher von Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft und Heizung bereits erbracht werden, vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu zählt unter anderem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI oder Leistungen nach dem AsylbLG.

    Des Weiteren kann kein Wohngeld gewährt werden, wenn der Haushalt die Einkommensgrenzen überschreitet bzw. zu wenig Einkommen vorhanden ist, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB oder BAföG haben oder Personen, die nicht Mieter oder Eigentümer des Wohnraumes sind, für den Wohngeld beantragt wird und auch keine Miete zahlen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld als Mietzuschuss ist die Bruttokaltmiete, die sich zusammensetzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschlag zur berücksichtigenden Miete eingeführt. Weiterhin wird es eine Klimakomponente geben, die strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich pauschal abfedert. Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind dabei bewusst als Pauschalen konzipiert, um Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
     

    Folgende Beispiele sollen einen Eindruck davon verschaffen, welche Wohngeldbeträge sich in ausgewählten Fällen ergeben:

    1)    Eine Einzelperson in einer 50 m²-Wohnung mit 450 EUR Gesamtmiete (davon 80 EUR Heizkosten), 17,97 EUR Kabelgebühren und einer Rente von 1.100 EUR netto erhält etwa 150 EUR Wohngeld.

    2)    Für ein alleinerziehendes Elternteil mit etwa 1.500,00 Nettoeinkommen, einer Unterhaltszahlung von 250 EUR für ein Kind sowie einer Gesamtmiete von 620 EUR (davon Heizkosten 120 EUR) ergibt sich ungefähr ein Anspruch von 210 EUR Wohngeld.

    3)    Für einen 4-Personen-Haushalt, in dem Elternteil A etwa 2.000 EUR netto verdient, Elternteil B 750 EUR Arbeitslosengeld bezieht und die Gesamtmiete 840 EUR (davon 190 EUR Heizkosten) beträgt, ergibt sich voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von 180 EUR.

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Stelle:
    Abteilung Wohngeld
    Adresse:
    Südpromenade 30
    06128 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214500
    Fax:
    +49 345 2215404
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: geschlossen
    Di: 13:00 - 17:30 Uhr
    Mi: geschlossen
    Do: 09.00 - 12.30 Uhr
    Fr: geschlossen
     

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.