Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.
-
Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)
-
Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)
-
Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)
-
Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)
-
Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)
-
Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)
keine
Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.