Zulassung zur Seeschiffbewachung beantragen
Sie müssen die Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) immer dann beantragen, wenn Sie bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten oder wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.
Bevor das BAFA die Zulassung erteilt, prüft es zusammen mit der Bundespolizei, ob Ihr Unternehmen die Zulassungskriterien erfüllt. Sie müssen dann selbst sicherstellen, dass die eingesetzten Wachpersonen die an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde erfüllen.
Die Zulassung zur Bewachung von Seeschiffen können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragen.
- das Formular steht Ihnen online zur Verfügung
- drucken Sie dann das Antragsformular aus und laden Sie es mit der Unterschrift des Verantwortlichen über das Upload-Formular hoch
- bitte fügen Sie dem Antragsformular die notwendigen Antragsunterlagen im pdf-Format bei
- Sie können die Bearbeitung Ihres Antrages beschleunigen, wenn Sie den ausgefüllten Self-Assessment-Bogen im pdf-Format hochladen
- das BAFA und die Bundespolizei prüfen die betriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe im Unternehmen, die Ausrüstung, die Anforderungen an den zum Verantwortlichen benannten leitenden Angestellten die Betriebshaftpflichtversicherung
- ggf. fordert das BAFA Unterlagen nach
das BAFA informiert Sie dann schriftlich darüber, ob Ihrem Antrag stattgegeben wurde.
Ihr Bewachungsunternehmen muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit es zugelassen wird. Geprüft werden:
- die betriebliche Organisation und die Verfahrensabläufe,
- die Ausrüstung,
- die fachliche und persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der eingesetzten Personen und der Geschäftsleitung sowie
- die Betriebshaftpflichtversicherung.
- Dokumentation der betrieblichen Organisation
- Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen
- Dienstanweisungen
- Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung
- Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des im Unternehmen Verantwortlichen, davon das Führungszeugnis oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument in deutsch oder ggf. in beglaubigter Übersetzung
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Unternehmensprofil mit einer Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit
- Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares ausländisches Dokument
- ggf. Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen und genehmigungspflichtige Ausrüstung
Mit Ausnahme des Führungszeugnisses können alle Unterlagen auch in englischer Sprache eingereicht werden. Das Bundesamt behält sich jedoch vor, für einzelne Unterlagen Übersetzungen anzufordern.
- Erstantrag: EUR 10.297 – 19.400
- Gebühr für Folgeantrag: EUR 2.949 – 10.632
- Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Zulassung: EUR 2.949 – 17.960
- Den Antrag sollten Sie etwa 6 Monate vor dem geplanten Beginn einer Bewachungstätigkeit stellen.
- Gültigkeit der Zulassung: 2 Jahre
etwa 3 bis 6 Monate, abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Neben der Zulassung benötigen Sie für die bewaffnete Bewachung von Seeschiffen unter deutscher Flagge eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 28a Waffengesetz. Diese erteilt die Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde – der Freien und Hansestadt Hamburg.
Wenn Ihr Bewachungsunternehmen in Deutschland niedergelassen ist und Sie Bewachungsaufgaben mit Waffen auf Seeschiffen unter anderen Flaggen ausüben möchten, kann eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde erforderlich sein.
Möchten Sie für die Ausübung der Bewachungstätigkeit Waffen und genehmigungspflichtige Ausrüstung aus Deutschland ausführen, müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Bitte beachten Sie hierzu die Informationen und weiterführenden Links auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein