Zusammenfassende Meldung zur Umsatzsteuer abgeben
Warenlieferungen an Unternehmen über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet das Unternehmen, das die Leistung empfängt, dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen.
Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Sie für die von Ihnen gelieferten Waren eine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Folgende Angaben müssen Sie melden:
- alle von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
- innergemeinschaftliche steuerpflichtige sonstige Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die durch das die Leistung empfangende Unternehmen zu besteuern sind
- Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ist Ihre Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig, müssen Sie gesondert für den Meldezeitraum eine berichtigte Meldung abgeben und darin Ihre richtigen und vollständigen Angaben melden.
Kleinunternehmen, deren Umsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,
müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Sie müssen Ihre Zusammenfassende Meldung online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder das ELSTER-Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Unternehmen, die die Massendatenschnittstelle ELMA5 nutzen, können die Meldung nur über das BOP abgeben.
Antrag über Elster-Portal:
- Sie müssen sich zunächst im ELSTER -Portal registrieren.
- Sie erhalten dann per E-Mail die Aktivierungs-ID und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihr ELSTER -Konto (Mein ELSTER) mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem Konto einloggen.
- Rufen Sie nun das Online-Formular zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung in Mein ELSTER auf. Füllen Sie es aus und senden Sie es elektronisch ab.
- Das BZSt prüft Ihre Meldung und verlangt gegebenenfalls eine korrigierte Meldung.
Antrag über BOP:
- Sie brauchen zuerst eine BZSt-Nummer.
- Rufen Sie dazu über die Internetseite des BZSt den Antrag zur Nutzung des BZStOnline-Portal zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen online auf.
- Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie ihn aus. Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post oder Fax an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis.
- Das BZSt teilt Ihnen per Post Ihre BZSt-Nummer mit. Per E-Mail bekommen Sie den Zulassungscode (BZSt-Geheimnis) und die ZM-Registrierungs-ID zu Ihrer BZSt-Nummer.
- Nun brauchen Sie ein Zertifikat für das BOP.
- Wenn Sie ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie dieses für das Login in das BOP nutzen. Wenn Sie kein ELSTER-Zertifikat haben, beantragen Sie ein BOP-Zertifikat.
- Rufen Sie dazu das BOP auf und erstellen Sie mithilfe der BZSt-Nummer und des BZSt-Geheimnisses ein Benutzerkonto. Danach erhalten Sie per E-Mail die Aktivierungs-ID und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihren Zugang im BOP mit den Daten. Sie erhalten ein vorläufiges Zertifikat.
- Loggen Sie sich mit Ihrem vorläufigen Zertifikat im BOP ein, um die Registrierung abzuschließen. Anschließend bekommen Sie Ihr endgültiges Zertifikat, mit dem Sie sich stets im BOP anmelden können.
- Hinweis:Zur elektronischen Übermittlung von Massendaten müssen Sie nach der Registrierung online einen Antrag auf Freischaltung zur Teilnahme am ELMA5-Verfahren im BOP stellen.
- Rufen Sie nun das Online-Formular zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung im BOP auf.
- Füllen Sie es aus und senden Sie es elektronisch ab.
- Das BZSt prüft Ihre Meldung und verlangt gegebenenfalls eine korrigierte Meldung.
- Sie führen Warenlieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedstaaten aus.
- Online-Formular „Zusammenfassende Meldung“
- gegebenenfalls „Antrag zur Nutzung des BOP zur Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (BZSt)“
Es fallen keine Kosten an.
- Abgabe für innergemeinschaftliche Warenlieferungen einschließlich Beförderungen oder Versendungen und Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften: In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, des Kalendervierteljahres oder des Kalenderjahres
- Abgabe für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
Rechtsbehelfe kommen nur in Frage, soweit Zwangsgeld- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.