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  • Zuwendungen für die Beratung von landwirtschaftlichen Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüssen beantragen

    Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Beratung von landwirtschaftlichen Unternehmen oder Erzeugerzusammenschlüssen. Sie müssen zur Verbesserung des Tierwohls oder zu wirtschaftlichen und umweltbezogenen Produktionsbedingungen beraten.

    Die Beratung soll die wirtschaftlichen, tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen verbessern. Zudem soll die Beratung eine leistungsfähige sowie an künftige Anforderungen ausgerichtete Landwirtschaft gewährleisten.

    Für Ihre Beratung können Sie eine Zuwendung beantragen.

    Die Zuwendung deckt je nach Art und Umfang der Beratung einen Teil der entstandenen Ausgaben ab. Dadurch können landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse (Endbegünstigte) vergünstigte Beratungsdienstleistungen erhalten.

    Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Dabei gelten jedoch Mindest- und Höchstgrenzen.

    So werden einerseits keine Zuschüsse von weniger als 500 Euro (Bagatellgrenze) gewährt. Andererseits sind die zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt auf bis zu 120 Euro (netto) je Beratungsstunde und 1.500 Euro (netto) je Beratungsdienstleistung und Betrieb.

    Für jeden Betrieb kann im Kalenderjahr nur eine Beratung je Anlage (Beratungsdienstleistung) gefördert werden. Sie können aber einen Zuschuss für mehrere Beratungen zu verschiedenen Beratungsdienstleistungen erhalten.

    Insgesamt können je Betrieb Zuschüsse von bis zu 4.500 Euro im Kalenderjahr gewährt werden. Dabei sind die Ausgaben grundsätzlich netto zuwendungsfähig, das heißt ohne Umsatzsteuer.

    Folgende Beratungsdienstleistungen sind zuwendungsfähig:

    • Gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung,
    • Anpassung an den Klimawandel,
    • Nachhaltiger Umgang mit den Ressourcen Boden, Wasser, Luft,
    • Erhalt der biologischen Vielfalt,
    • Ökologischer Landbau,
    • Düngung und
    • Nachhaltiger Pflanzenschutz.

    Sie müssen die Zuwendungen schriftlich beantragen. Hierfür nutzen Sie bitte den vorgesehenen Vordruck („Förderantrag“). Dieser steht Ihnen online im ELAISA Portal zur Verfügung .

    Fügen Sie den Antragsunterlagen folgende Unterlagen bei:

    • den Vertragsentwurf über die Beratungsdienstleistung/en zwischen Ihnen als Beratungsanbieter und dem landwirtschaftlichen Unternehmen oder Erzeugerzusammenschluss als Ihrem Mandanten.

    Senden Sie die Unterlagen vor der Beratung an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt.

    • Wenn alle Unterlagen vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind, prüft diese, ob Sie die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den „Richtlinien landwirtschaftliche Beratungsförderung“ erfüllen.
    • Soweit die beantragten Beratungsausgaben zuwendungsfähig sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. In diesem Bescheid erfahren Sie, in welcher Höhe die Zuwendung maximal erfolgt. Die maximale Höhe ergibt sich aus Ihren Angaben im Antrag und Vertragsentwurf. Gleichzeitig bekommen Sie den Vertragsentwurf zurück.
    • Das landwirtschaftliche Unternehmen oder der Erzeugerzusammenschluss (Endbegünstigte) erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheides.
    • Erst nach der Bewilligung dürfen Sie den Beratungsvertrag abschließen und mit der Beratung beginnen.
    • Der Bewilligungsbescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig . Das bedeutet, dass er nicht mehr mit Rechtsbehelfen, wie zum Beispiel einem Widerspruch, angefochten werden kann. Sie können auch erklären, dass Sie keinen Rechtsbehelf einlegen. In diesem Fall wird der Bewilligungsbescheid vorher bestandskräftig.
    • Sie erhalten die Zuwendung frühestens nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

    • Sie beraten das landwirtschaftliche Unternehmen oder den Erzeugerzusammenschluss zu einem oder mehreren zuwendungsfähigen Beratungsschwerpunkten.
    • Ihre geplante Beratungsdienstleistung wird nicht bereits aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert.
    • Sie haben die betroffenen Beratungsschwerpunkte nicht bereits im Rahmen der begleitenden Betriebsberatung vertraglich vereinbart.
    • Ihre Beratung ist für das landwirtschaftliche Unternehmen oder den Erzeugerzusammenschluss nicht verpflichtend (verpflichtend ist zum Beispiel die Düngeberatung nach der Stoffstrombilanzverordnung).
    • Sie dürfen den Beratungsvertrag erst nach der Antragstellung abschließen (der mit dem Antrag einzureichende Vertragsentwurf darf nur vom Endbegünstigten (Ihrem Mandanten) unterzeichnet sein).
    • Ihr Mandant (Endbegünstigter) ist ein landwirtschaftliches Unternehmen oder Erzeugerzusammenschluss der Primärproduktion.
    • Das landwirtschaftliche Unternehmen oder der Erzeugerzusammenschluss hat seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt.
    • Das von Ihnen zu beratende Unternehmen oder der Erzeugerzusammenschluss ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU).
    • Ihre Mandanten befinden sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 
    • Das Unternehmen oder der Erzeugerzusammenschluss hat frühere Rückforderungen zurückgezahlt.
    • Sie sind von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau als Berater anerkannt.
    • Sie sind in der „Liste anerkannter privater Beratungskräfte in Sachsen-Anhalt“ für die zutreffenden Kategorien und mit dem zutreffenden Beratungsschwerpunkt eingetragen.
    • Sie sind für die geplante Beratung ausreichend qualifiziert.

    • Schriftlicher Antrag (Nutzen Sie hierfür den Vordruck)
    • Vertragsentwurf über die Beratungsdienstleistungen zwischen Ihnen als Beratungsdienstleister und dem landwirtschaftlichen Unternehmen oder Erzeugerzusammenschluss
    • Die Pflichtangaben, die der Vertragsentwurf enthalten muss, können Sie der Seite 3 des Merkblattes zu den „Richtlinien landwirtschaftliche Beratungsförderung“ und Ziffer 7.4 der Richtlinien entnehmen
    • Nachweise darüber, dass:
      • Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der beabsichtigten Beratung vorhanden sind,
      • die jeweilige Beratungskraft die Beratungstätigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen ausgeübt hat (Ausnahmen können zugelassen werden, sofern das Beratungspersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt) und
      • Sie oder Ihre Beratungskräfte die personelle Trennung von Beratung und Kontrolle sicherstellen (zum Beispiel durch Aufgabenteilung).

    Für das Antragsverfahren im laufenden Jahr müssen Sie den Auszahlungsantrag bis spätestens zum 20. November des laufenden Jahres (Antragsjahr) eingereicht haben. Demnach muss der Antrag auf Förderung von Beratungsdienstleistungen auch bis spätestens zum 20. November des laufenden Jahres gestellt und bewilligt sein.

    Sie können gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Bewilligungsbehörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

     
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    Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Sie verpflichten sich, betriebliche Daten der beratenen Unternehmen den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung benötigt.

    Des Weiteren verpflichten Sie sich, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.

    Ferner müssen Sie neutral beraten. Sie verpflichten sich, dass die Beratung folgenden Grundsätzen folgt:

    • gewissenhaft sowie
    • unabhängig und frei von Interessen Dritter,
    • keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen,
    • keine Rechtsberatung,
    • keine konkrete Produktwerbung.

    Außerdem verpflichten Sie sich, die Beratungsempfehlungen

    • zu dokumentieren
    • und von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen,
    • aufzubewahren
    • sowie diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

    Von den nachfolgend genannten Behörden können Verwaltungskontrollen und stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden.

    Sie sind verpflichtet, eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union (EU) und der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Sie müssen diesen Behörden

    • Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren,
    • Hilfeleistung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen gewähren.

    Sofern Sie die Durchführung der Prüfung nicht ermöglichen, wird Ihr Zuwendungsbescheid widerrufen.

    Stelle:
    Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt
    Adresse:
    Kühnauer Straße 161
    06846 Dessau-Roßlau
    Telefon:
    0340 65060
    Fax:
    0340 6506601