Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft registrieren
Wenn Sie in Deutschland die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, betreiben wollen, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. vom geschäftsführenden Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt als Gewerbe angemeldet werden.
Für den Handelsregister-Eintrag beim Amtsgericht:
- Der notariell beglaubigte Antrag muss folgendes enthalten:
- Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Gesellschaft
- Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung
- das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht
- die Rechtsform der Gesellschaft
- die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
- wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
Für die Gewerbeanmeldung:
- Personalausweis bzw. Reisepass des Anmeldenden
- Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung
- Auszug aus dem Handelsregister
- Bei handwerklichen Tätigkeiten: Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen betreibt, wird die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung benötigt, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.