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  • Zweitwohnungssteuer

    Die Städte und Gemeinden können in eigener Zuständigkeit und kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter Beachtung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle natürlichen Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer bedarf nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einer Satzung. Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand und im Übrigen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

    Stelle:
    Team Zweitwohnungssteuer
    Adresse:
    Schmeerstraße 1
    06108 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214415
    +49 345 2214427
    Fax:
    +49 345 2214437
    Öffnungszeiten:

    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr