Allgemeine Informationen zur Bundestagswahl am 23.02.2025
Wahltermin und Fristen
Mit Anordnung vom 27.12.2024 (BGBl I Nr. 435) hat der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl auf Sonntag, den 23.02.2025 festgesetzt. In Verbindung mit der Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27.12.2024 (BGBl I Nr. 436) gelten folgende Fristen:
Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl
Weitere Informationen zur Bundestagswahl:
Wahlgrundsätze
Der Deutsche Bundestag wird in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hatte (Mehrheitswahl). Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese ist in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in Wahlbezirke unterteilt sind. Zum Bundestagswahlkreis 71 gehören:
- Stadt Halle (Saale)
- vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Gemeinden:
- Sandersdorf-Brehna
- Zörbig
- vom Saalekreis die Gemeinden:
- Kabelsketal
- Landsberg
- Petersberg
Im Wahlkreis 71 sind 186 Urnenwahlbezirke und 69 Briefwahlbezirke eingerichtet. Davon 126 Urnenwahlbezirke und 60 Briefwahlbezirke in der Stadt Halle (Saale).
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen sind auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind die Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählbarkeit
Wählbar in den Deutschen Bundestag sind alle, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nichr wählabr sind diejenigen, die
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 13 Bundeswahlgesetz) oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wegweiser
Wolfgang-Borchert-Straße 75
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